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Datum: 15.07.2021

Stadtverwaltung Oldenburg in Holstein erinnert an die bestehende Meldepflicht

Die Stadt Oldenburg in Holstein möchte mit dieser Pressemitteilung auf die Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner von Oldenburg hinweisen. Während der COVID-19-Pandemie haben die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros vermehrt festgestellt, dass viele Personen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen.

Der Verwaltung ist durchaus bewusst, dass Corona dies deutlich erschwert hat, zumal die Termine im Bürgerbüro schnell vergeben waren. Erfreulicherweise kann man aber mittlerweile wieder ohne eine vorherige Terminvereinbarung seine Anliegen im Rathaus klären.

Grundlage für die Meldepflicht ist das Bundesmeldegesetz. Danach ist jeder dazu verpflichtet, sich beim Einzug in eine Wohnung/einem Haus bei der Meldebehörde anzumelden. Das gleiche gilt für den Umzug innerhalb des Stadtgebietes. Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nur dann erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland, sondern im Ausland bezogen wird.

Dies muss der zuständigen Behörde, dem Bürgerbüro, innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung ist dafür erforderlich.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass eine nicht fristgemäße An, Ab- und Ummeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Verwarngeld und/oder Bußgeld geahndet werden kann.
Die Stadtverwaltung appelliert deshalb an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner, ihrer Meldepflicht fristgerecht nachzukommen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bürgerbüro wenden,  04361 498 -111, -112, -113 und -116 oder info@stadt-oldenburg.landsh.de.

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