Sprungziele
Inhalt
Datum: 29.03.2022

29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1-3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 1-3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs 1 S. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) und des § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein vom 28.03.2022 wird nach Beschlussfassung durch die Stadt-verordnetenversammlung vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§1 - Gegenstand der Reinigung

(1) Die Stadt betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein als öffentliche Einrichtung.

(2) Die von der Stadt zu reinigenden Straßen ergeben sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein.

(3) Die Straßen werden in Intervallen gemäß § 7 der Straßenreinigungssatzung gereinigt.

(4) Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Rinnensteine (Entwässerungsrinnen), die Parkbuchten sowie auch die Bushaltebuchten.

(5) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sowie das Bestreuen dieser Flächen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§2 - Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benut-zungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz.

(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 70 v. H. der allgemeinen Straßenreinigungskosten gedeckt.

§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks.

(2) Als Straßenfrontlänge gilt:

a) bei einem Grundstück, das das an der zu reinigenden Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße;
b) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grund-stücks parallel zur Straße;
c) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße anliegt. zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge. Bei abgestumpften oder abgerundeten Straßenecken werden die Frontlängen der Grundstücke vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien gerechnet.

(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm auf volle Meter abgerundet und über 50 cm auf volle Meter aufgerundet.

4) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge

a) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. a der Straßenreinigungssatzung 2,68€,
b) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. b der Straßenreinigungssatzung 1,93 €,
c) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. c der Straßenreinigungssatzung 4,73 €.

§ 4 - Gebührenpflichtig

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz); bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder -eigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die oder der Erbbauberechtigte an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder -eigentümer sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümerinnen oder Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels der oder des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen oder die neue Pflichtige über. Wenn der oder die bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet sie oder er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang de Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben der oder dem neuen Pflichtigen.

§ 5 - Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend in Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3) Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zuwegungsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.

§ 6 - Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Straßenreinigung folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Straßenreinigung eingestellt wird.

2) Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt.

3) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als drei Monate eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 7 - Veranlagung, Fälligkeit

1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig.

3) Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 - Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
b) entgegen § 8 nicht duldet, dass Beauftragte das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500€ geahndet werden.

§ 10 - Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die folgenden Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten:

a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und evtl. Kontoverbindung der/s Gebührenpflichtigen,
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten.

2) Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von/vom:

1. der Grundsteuerstelle,
2. Einwohnermeldeämtern,
3. der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein
4. Finanzämtern,
5. Grundbuchamt,
6. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
7. Bundeszentralregister,
8. Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vor-kaufsrechts bekannt geworden sind.

3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

4) Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und gespeichert. § 11 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung in der Fassung des 4. Nachtrages vom 11.12.2019 mit außer Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten dürfen Gebührenschuldner nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung des bisherigen Satzungsrecht stünden.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022  (L.S)

gez. Jörg Saba

Bürgermeister

nach oben zurück