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Datum: 29.03.2022

29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1-3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 1-3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs 1 S. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, einschließlich der öffentlichen Straßen innerhalb der Ortsteile Dannau, Kleinwessek, Kröß, Johannisdorf, Lübbersdorf, Lübbersdorfer Baum und Lübbersdorfer Kleinsthofsiedlung sowie der Rehkamp, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen auferlegt wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Rinnensteine (Entwässerungsrinnen), die Parkbuchten, die Bushaltebuchten sowie die Radwege.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sowie das Bestreuen dieser Flächen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke für folgende Straßenteile auferlegt, soweit nicht die Reinigungspflicht nach §§ 1 und 7 von der Stadt übernommen ist:

a) für die Gehwege einschließlich derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b) für die begehbaren Seitenstreifen,
c) für die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) für die Fußgängerstraßen,
e) für die nur für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
f) für die Rinnsteine,
g) für die Gräben,
h) für die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
i) für die Hälfte der Fahrbahnen mit Ausnahme der als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.

(2) Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten,
b) die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
c) die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3) Ist die oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie oder er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. In diesem Falle haftet der oder die Reinigungspflichtige jedoch weiter für die Erfüllung der Straßenreinigungspflicht.

(4) Auf Antrag der oder des Reinigungspflichtigen kann eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Oldenburg in Holstein mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer oder seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. Für die Zeit der Übertragung haftet die oder der nach Absatz 1 und 2 ursprünglich Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein die oder der übernehmende Dritte.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Chemische Pflanzenvernichtungsmittel dürfen dafür nicht eingesetzt werden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist vorzubeugen. Kehricht und Unrat sind nach der Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen.

(2) Die Reinigung der zu reinigenden Straßenteile nach § 2 Abs. 1 hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Unterflurhydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten.

(3) Die Gehwege sind in den Wintermonaten in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In den Fußgängerzonen Markt, Kuhtorstraße und Schuhstraße, den verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsflächen zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen.

(4) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unzulässig ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Die verwendeten und verbleibenden Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein gekehrt werden.

(5) Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(6) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

(7) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger geboten ist. Hiervon ist die Straßenfläche in den Fußgängerzonen ausgenommen, die dem Fahrzeugverkehr in der dafür vorgesehenen Zeit dient.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, Tierkot ist vom Tierhalter oder Tierführer unverzüglich zu entfernen; andernfalls kann die Stadt Oldenburg in Holstein die Beseitigung der Verunreinigung auf Kosten der bzw. des Reinigungspflichtigen vornehmen lassen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der oder des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihr oder ihm dieses zumutbar ist.

§ 5 Ordnungswidriges Verhalten

Ordnungswidrig handelt, wer als Verpflichtete oder Verpflichteter gemäß § 2 oder 4 vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500€ geahndet werden.

§ 6 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- oder Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

§ 7 Umfang der städtischen Straßenreinigung

(1) Die Stadt Oldenburg in Holstein übernimmt die Reinigungspflicht für die im Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) aufgeführten Straßen wie folgt:

a) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. f und i bezeichneten Straßenteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Durchgangsstraßen erfolgt wöchentlich,
b) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. f und i bezeichneten Straßenteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Wohn- und Anliegerstraßen erfolgt 14-tägig, in der Zeit vom 01.09. – 30.11. jeden Jahres wöchentlich,
c) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. d bezeichneten Straßenteile der Fußgängerstraßen erfolgt wöchentlich; in der Zeit vom 01.04. – 30.09. jeden Jahres erfolgt zusätzlich dreimal wöchentlich eine Zusatzreinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. e bezeichneten Straßenteile auf dem Markt, in der Schuhstraße vom Markt bis zur Einmündung in die Große Schmützstraße und in der Kuhtorstraße vom Markt bis zur Einmündung in die Schauenburger Straße.

(2) Die Stadt ist hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 die-ser Satzung an einen bestimmten Wochentag oder eine bestimmte Uhrzeit nicht gebunden.

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für von ihr durchgeführten die Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt Oldenburg nach einer zu dieser Satzung zu erlassenen Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die folgenden Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten: 

a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstatus der/s Reinigungspflichtigen,
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von/vom:

1. der Grundsteuerstelle,
2. Einwohnermeldeämtern,
3. der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein
4. Finanzämtern,
5. Grundbuchamt,
6. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
7. Bundeszentralregister,
8. Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vor-kaufsrechts bekannt geworden sind.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Satzung über Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein in der Fassung des 2. Nachtrages vom 17.12.2015 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022 (L.S)

gez. Jörg Saba
Bürgermeister

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