Keine Feuerwerkskörper in bestimmten Bereichen Oldenburgs
Die Stadtverwaltung teilt mit, dass zur Abwehr von Brandgefahren an Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (früher Klasse II) mit Flug- oder Steigwirkung (z. B. Stabraketen, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe von über 30 m) in einem Umkreis von 200 m, sowie sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Knallkörper) in einem Umkreis von 50 m um besonders brandempfindliche Gebäude (u. A. Gebäude mit Weichdächern z. B. reetgedeckte Gebäude oder Gebäude mit „Gründächern“) in der Stadt Oldenburg in Holstein einschließlich ihrer Ortsteile Dannau, Klein Wessek, Lübbersdorf, Johannisdorf und Kröß nicht abgebrannt werden dürfen. Weiter ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, sowie Kinder- und Altersheimen verboten. Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich mit einer Geldbuße geahndet.