Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen

Nr. 99050034005000

Als Versicherungsberater beraten Sie Personen bei:

  • der Vereinbarung,
  • Änderung oder
  • Prüfung von Versicherungsverträgen.

Außerdem beraten oder vertreten Sie im Versicherungsfall Personen außergerichtlich bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.

Für Ihre Tätigkeit als Versicherungsberater brauchen Sie eine Erlaubnis Ihrer örtlich zuständigen IHK.

Neben der Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich auch ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.

Als Versicherungsberater dürfen Sie weder Zuwendungen (Provisionen) von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, noch

  • in einer anderen Weise von Versicherungsunternehmen abhängig sein oder
  • einen wirtschaftlichen Vorteil annehmen.

Sie sind ausschließlich im Interesse Ihrer Kundinnen und Kunden tätig und dürfen nur von diesen bezahlt werden.

Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige:

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen Sie sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
 

An wen muss ich mich wenden?

Ihre örtlich zuständige IHK

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34e GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

nach oben zurück