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Schuldnerberatungsstelle: Anerkennung als "Geeignete Stelle"

Nr. 99066006000000

Wenn Sie Schuldnerinnen und Schuldner im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beraten wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht nicht der Anerkennung nach dem schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) gleich. Die Anerkennungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein sind § 3 AGInsO zu entnehmen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Anerkennung

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung ist rechtzeitig vor Beratungsbeginn erforderlich.

Rechtsgrundlage

  • § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO),
  • Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO).

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Thema Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung finden Sie auch den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

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