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Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz

Nr. 99050025016000

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stelle vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständiger in diesem Bereich anerkannt zu werden, müssen Sie sowohl über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen als auch auf Grund Ihrer Zuverlässigkeit und Ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sein.

Anerkannte Sachverständige sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/  historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde. 

Die hierfür zuständigen Anerkennungs- und Bekanntgabebehörden sind in den Bundesländern unterschiedlich. Häufig sind dies die Industrie- und Handelskammern, aber auch die Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern oder Landesämter können zuständig sein.

Ihre Anerkennung und Bekanntgabe erfolgt teilweise mit Befristung, teilweise unbefristet, je nach Verordnung und Bundesland.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß § 36 GewO auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit häufig auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO auch eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG besitzen.

Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in den Bundesländern zumeist auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt.

Gebühren Kostenrahmen: 300 – 2500  EUR

Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.

Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium: 1000 – 3000  EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

- keine

Rechtsgrundlage

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