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Bergbau: Abbau von Bodenschätzen-Erlaubnis

Nr. 99020002005000

Für die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist eine bergrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bergfrei sind z. B. Erdgas und Erdöl, Stein- und Braunkohle, Kalisalze und auch alle Metallerze.

Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld).


Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:

  • Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen)
  • Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln)
  • Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke)

Die bergrechtliche Erlaubnis kann von einem Rechtsinhaber auf einen anderen übertragen sowie verlängert oder aufgehoben werden. Erlaubnisse, die nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm genutzt werden, können von der Bergbehörde auch widerrufen werden.

Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist zusätzlich ein Betriebsplan erforderlich, dessen Zulassung bei der Bergbehörde beantragt werden muss.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- bzw. Abbauarbeiten. Für technische Maßnahmen sind zugelassene bergrechtliche Betriebspläne notwendig. Über diese Betriebspläne entscheidet die Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden. Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.

Die Erlaubnis ist ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten, d.h. niemand außer dem Erlaubnisinhaber darf für den erteilten Bodenschatz Aufsuchungsmaßnahmen in diesem Feld durchführen.

Für das Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass keine Öffentlichkeit beteiligt wird. Erst nach Erteilung des Bescheids, darf die Bergbehörde die Öffentlichkeit informieren.

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