Buchprüferin / Buchprüfer: Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Nr. 99132005061000Vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden.
Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend. Sie werden als vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Formular reichen Sie zusammen mit dem Erfassungsbogen zum Ureintrag in das Berufsregister ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wie
- den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung und
- gegebenenfalls Nachweis akademischer Titel, Grade und Zusätze
bei der zuständigen Stelle ein.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Bestellung ist eine Gebühr in Höhe von 230,00 Euro zu entrichten.
Des Weiteren sind die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die genaue Hähe erteilt die WPK Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung zur vereidigten Buchprüferin/zum vereidigten Buchprüfer muss spätestens ein Jahr nach Ablegung der Prüfung beantragt werden.
Rechtsgrundlage
§ 128 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO).
Anträge / Formulare
Das Antragsformular finden Sie auch auf den Interneiten der WPK.
Was sollte ich noch wissen?
Vereidigte Buchprüfer sind Mitglieder in der Wirtschaftsprüferkammer und werden im Berufsregister geführt.
Der Zugang zu dem Beruf des/der vereidigten Buchprüfers / Buchprüferin wurde mit dem Ablauf des Jahres 2006 gemäß § 139 a Wirtschaftsprüferordnung geschlossen.