Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt
Nr. 99093003000000Sie möchten die Gehölze in ihrem Garten zurückschneiden oder Ihre Hecke stutzen?
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen können das ganze Jahr über ohne eine Genehmigung durchgeführt werden. Sie sollten dabei aber darauf achten, dass bei diesen Arbeiten nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verstoßen wird. Das heißt, durch die Arbeiten dürfen Tiere der besonders geschützten Arten weder verletzt oder getötet, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden.
Gerade bei alten Bäumen ist deshalb vor der Durchführung von Pflegemaßnahmen besondere Vorsicht geboten. Diese sind aufgrund ihrer fortgeschrittenen ökologischen Entwicklung für viele Arten als Lebensraum besonders geeignet. Baumhöhlen, Spalten und Risse in Stamm und Rinde können beispielsweise ein Hinweis für das Vorkommen von höhlenbrütenden Vögeln, Fledermäusen oder seltenen Insekten sein.
Darüber hinausgehende Pflegemaßnahmen, wie z.B. ein Gehölz ganz oder stärker abzuschneiden / auf den Stock zu setzten, sind nur außerhalb der nach dem Bundesnaturschutzgesetz bestimmten Schonfrist vom 01. März bis zum 30. September erlaubt.
Aber: Gehölz ist nicht gleich Gehölz! Für Knicks als gesetzlich geschützter Biotop gelten besondere Regelungen.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden).
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Lagepläne,
• Beschreibungen,
• Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es können Gebühren anfallen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht aus Gründen des Artenschutzes einen Schutz von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen – zu denen auch Privatgärten (Hausgärten, Kleingärten) zählen - stehen, vor. Sie dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Zulässig sind jedoch auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Rechtsgrundlage
§§ 39, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein.