Tierschutzbeauftragte bestellen
Nr. 99110013061000Vor Aufnahme der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten muss der Träger der Einrichtung oder die für den Betrieb verantwortliche Person einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:
- Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter "Tierversuch" fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
- es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
- es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
- es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftliche Anzeige (formloses Schreiben)
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die bestellte Person die Voraussetzungen erfüllt (Hochschulabschluss, Erwerb von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich)
- Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der oder des Tierschutzbeauftragten
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
§ 5 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) – Eingriff an Tieren
§ 10 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Tierschutzbeauftragte
§ 7 TierSchG – Tierversuche