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Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden

Nr. 99089051000000

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem

  • Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Spielbanken,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
  • Wirtschaftsprüferinnen und prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
  • Immobilienmaklerinnen und makler,
  • Güterhändlerinnen und händler,
  • Kunstvermittlerinnen und vermittler.

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtetunter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht gilt unabhängig

  • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
  • und der Zahlungsart (bar oder unbar).

Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von EUR 10.000 (beziehungsweise  EUR 2.000 bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,

  • können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 150.000, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 100.000  verhängt werden, je Einzelfall.
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu EUR 5 Millionen oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Verifizierungsdokument (zum Beispiel Personalausweis- oder Reisepasskopie)
  • je nach Verpflichtetenart weitere Unterlagen notwendig:
  • Verifizierung bei juristischer Person/Personengesellschaft: schriftliche Bestätigung der Identität der zu registrierenden hauptverantwortlichen Person durch das zur Vertretung berechtigte Organ
  • Verifizierung bei Verpflichteten mit Geldwäschebeauftragten: digitaler Registrierungsantrag und Bestellungsurkunde
  • Verifizierung bei natürlicher Person: digitaler Registrierungsantrag mit beglaubigter Unterschrift

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Kosten für Sie.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) schicken.

Rechtsgrundlage

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