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17.12.2021 Amtliche Bekanntmachung
Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude der Stadt Oldenburg in Holstein und in ihren Ortsteilen

Gemäß § 24 (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der aktuellen Fassung ordne ich zur Abwehr von Brandgefahren Folgendes an:

Am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (früher Klasse II) mit Flug- oder Steigwirkung (z. B.: „Stabraketen“, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe über 30 m) in einem Umkreis von 200 m, sowie alle übrigen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (z. B. Knallkörper) in einem Umkreis von 50 m um besonders brandempfindliche Gebäude (u. A. Gebäude mit Weichdächern, z. B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit „Gründächern“) weder in der Stadt Oldenburg in Holstein noch in ihren Ortsteilen Dannau, Klein Wessek, Lübbersdorf, Johannisdorf und Kröß abgebrannt werden.

Sogenannte Himmelslaternen sowie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 (früherKlasse III  - Mittelfeuerwerk) und der Kategorie 4 (früher Klasse IV - Großfeuerwerk) dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist gemäß § 23 (1) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition und Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar und ist nach dem Waffengesetz nicht erlaubt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 46 Ziffer 8 b und 9 der vorgenannten Verordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Oldenburg in Holstein, den 17. Dezember 2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde

Bürgermeister

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