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Amtliche Bekanntmachungen

Nachfolgend finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Oldenburg in Holstein für das laufende Jahr. Die amtlichen Bekanntmachungen aus den Vorjahren beginnend ab 31.01.2019 finden Sie im Archiv für Bekanntmachungen (bitte wählen Sie dort unter der Kategorie: Archiv für Bekanntmachungen).

 

07.06.2023 - Amtliche Bekanntmachung: Berufung eines Listennachfolgers in der Stadtverordnetenversammlung
Oldenburg in Holstein

02.06.2023 - Amtliche Bekanntmachung: Aufstellung der 4. Änderung des F-Planes der Stadt Oldenburg in Holstein sowie Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 4. Änderung des F-Planes der Stadt Oldenburg in Holstein

02.06.2023 - Amtliche Bekanntmachung: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 der Stadt Oldenburg in Holstein sowie Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum B-Plan Nr. 62 der Stadt Oldenburg in Holstein

01.06.2023 - Amtliche Bekanntmachung Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein am 08.06.2023

26.05.2023 - Amtliche Bekanntmachung: Berichtigung der amtlichen Bekanntmachung vom 23.05.2023

25.05.2023 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses in der Stadt Oldenburg in Holstein vom 14. Mai 2023

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2023 das folgende Ergebnis der Gemeindewahl am 14. Mai 2023 festgestellt:

23.05.2023 - Bekanntmachung Erörterungstermin für die 380 kV-Ostküstenleitung

B e k a n n t m a c h u n g

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes(EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Leitung Raum Lübeck - Raum Göhl, Ostküstenleitung 3. Bauabschnitt

1) Das Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) setzt den in der Bekanntmachung der Planauslegung vom 01.08.2022 angekündigten Erörterungstermin auf

Donnerstag, den 29.06.2023

Beginn 10:00 Uhr

in der Eventfabrik Neustadt,

Am Holm 82, 23730 Neustadt in Holstein

fest:


23.05.2023 - Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

17.05.2023 - Ankündigung von bodenkundlichen und geotechnischen Vorarbeiten 380-kV-Ostküstenleitung, Abschnitt 3 Raum Lübeck - Raum Göhl

03.05.2023 - Wahlbekanntmachung der Gemeinde- und Kreisvertretungen am 14. Mai 2023

27.04.2023 - Bekanntmachung:
Sitzung über die Feststellung und Bekanntgabe der Gemeindewahl am 14. Mai 2023 der Stadt Oldenburg in Holstein

17.04.2023 - Amtliche Bekanntmachung
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis der Stadt Oldenburg in Holstein

30.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl am 14. Mai 2023 in der Gemeinde Stadt Oldenburg in Holstein

16.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein 27.03.2023

10.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung Nachbesetzung Gemeindewahlausschuss

Folgende Änderung in der Besetzung des Gemeindewahlausschusses für Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Oldenburg in Holstein am 14. Mai 2023 wird hiermit bekannt gegeben:

Der durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.02.2022 gewählte Beisitzer des Wahlausschusses, Heinz Fricke, ist ausgeschieden.

In der Sitzung des Hauptausschusses am 09.03.2023 wurde nachfolgend aufgeführter Beisitzer nachberufen: Frank Burchardt

Stadt Oldenburg in Holstein,

10.03.2023 Gez.

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Jörg Saba

-Gemeindewahlleiter

06.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Hiermit lade ich zu einer öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über
die Zulassung und Bekanntgabe der eingereichten Wahlvorschläge für die
Gemeindewahl der Stadt Oldenburg in Holstein am 14. Mai 2023 gemäß § 25
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) zu


Freitag, den 24.03.2023, 17.00 Uhr,
in das Bildungs- und Kulturzentrum, Göhler Straße 56, 23758 Oldenburg i.H.
ein.


Tagesordnung
-Öffentliche Sitzung-


1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der
Beschlussfähigkeit
2. Niederschrift über die letzte Sitzung vom 15.02.2022
3. Verpflichtung noch nicht verpflichteter Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
4. Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
5. Anfragen und Mitteilungen
Es wird gemäß § 2 Abs. 2 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) darauf hingewiesen,
dass jede Person Zutritt zu dieser Sitzung hat.


Stadt Oldenburg in Holstein, 01.03.2023
Gez.
______________________________
Jörg Saba
- Gemeindewahlleiter

01.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung Oldenburg sucht Schöffinnen und Schöffen für die kommenden 5 Jahre

Für die neue Amtszeit vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 sucht die Stadt Oldenburg in Holstein 14 Schöffinnen und Schöffen, die Interesse an diesem Ehrenamt haben.


Die Stadtverwaltung wird dem örtlichen Amtsgericht bis zum 01. September eine von der Stadtverordnetenversammlung im Vorwege zu beschließende Vorschlagsliste vorlegen.


Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die mit gleichem Stimmrecht wie die
Berufsrichter an der strafrechtlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Sie entscheiden
insbesondere mit über Schuld- oder Freispruch eines oder einer Angeklagten und die ggf. zu verhängende Strafe. Die Schöffinnen und Schöffen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, für die sie vorgesehen sind. Dabei kann eine Hauptverhandlung einen oder mehrere Tage lang dauern.


Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Stadtgebiet Oldenburg in Holstein wohnen, sowie am 01. Januar 2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Nach § 33 Nr. 5 GVG sind nur diejenigen wählbar, welche die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sind das Amt auszuüben.
Nicht wählbar sind Personen, die als Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer oder Religionsdiener tätig sind. Auch Personen, die aufgrund einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben sind von der Wahl ausgeschlossen.
Weiterhin kann auch eine Insolvenz, zum Ausschluss führen.


Interessierte können sich bis zum 20. April bei der Stadt Oldenburg in Holstein im Fachbereich 2, Bürgerbüro und gesellschaftliche Angelegenheiten, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein unter der Telefonnummer : 04361 – 498-119, per E-Mail unter marcus.weigel@stadt-oldenburg.landsh.de melden oder aber auch das ausgefüllte Bewerbungsformular direkt im Rathaus abgeben oder postalisch ans Rathaus senden.
Das Bewerbungsformular steht auf der Homepage der Stadt Oldenburg in Holstein unter nachfolgendem Internet-Link bereit: https://www.oldenburg-holstein.de/.

Das Bewerbungsformular finden Sie hier:


Oldenburg in Holstein, den 27.02.2023
Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
gez. Jörg Saba

07.02.2023 - Widmung der Straße Wiesenkamp

Die Straße „Wiesenkamp“ in Oldenburg in Holstein (Gemarkung Oldenburg Holstein, Flur 8, Flurstücke 341, 393, 389, 365, 382, 351, 352), die die Ringstraße mit dem Kremsdorfer Weg verbindet, wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG in die Straßengruppe 3 a eingruppiert.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bürgermeister der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich, gerichtet an die zuvor genannte Adresse,
- zur Niederschrift unter der zuvor genannten Adresse oder
- in elektronischer Form nach § 52 a Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eiDAS-Verordnung) und dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
- Der Widerspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Oldenburg in Holstein, 07.02.2023

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister

In Vertretung
L.S.Jens Junkersdorf
Erster Stadtrat

24.01.2023 - Amtliche Bekanntmachung, Ausschreibung der Trägerschaft für die Offene Ganztagsschule der Grundschule am Wasserquell ab dem 01.08.2023

Die Stadt Oldenburg in Holstein beabsichtigt die Trägerschaft für die Offene Ganztagsschule der Grundschule am Wasserquell ab dem 01.08.2023 bis zum 31.12.2025 neu zu vergeben.

Gesucht wird ein Träger bzw. Kooperationspartner, welcher den Betrieb der Offenen Ganztagsschule eigenverantwortlich übernimmt und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Schulträgerin führt. Dazu gehören die Bereitstellung eines Betreuungsangebotes und die Organisation der Mittagsverpflegung für die zu betreuenden Schülerinnen und Schüler. Ebenso übernimmt der Träger bzw. Kooperationspartner die dazugehörigen Verwaltungstätigkeiten wie beispielsweise An- und Abmeldungen der Schülerinnen und Schüler, sowie auch die Elternbeitragserhebung. Da die Räumlichkeiten für die Offene Ganztagsschule aufgrund der Anzahl der Schülerinnen und Schüler am Grundschulstandort nicht ausreichen, werden die Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Klasse nach Schulschluss zur Wagrienschule gefahren und dort seitens des Trägers bzw. Kooperationspartners weiter betreut. Die Koordinierung der Betreuung vor, während und nach dem Standortwechsel, obliegt ebenfalls dem Träger bzw. Kooperationspartner. Das erforderliche pädagogische und hauswirtschaftliche Personal stellt der Träger bzw. Kooperationspartner. Die notwendigen Räume werden von der Stadt als Schulträgerin bereitgestellt.

Grundlage für die Vertragsgestaltung zwischen der Stadt Oldenburg in Holstein und dem künftigen Träger bzw. Kooperationspartner wird ein zu vereinbarender Vertrag und eine Finanzierungsgrundlage nach festgesetzten Kriterien sein.

Die Vergabe wird, unter Einhaltung der Verfahrensgrundsätze nach § 2 Vergabe-gesetz Schleswig-Holstein (VGSH), durchgeführt. In einer Vergabebekanntmachung, welche auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein erscheint, werden alle interessierten Träger bzw. Kooperationspartner gebeten, ihr Interesse bis zum 14.02.2023 der Stadt Oldenburg in Holstein zu bekunden und konkrete, sowie ausführliche Angebote und Konzepte vorzulegen.

Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen zum Download auf der Homepage der Stadt Oldenburg in Holstein unter nachfolgendem Internet-Link bereit: https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung-Politik/Vergaben-Ausschreibungen/?&La=1.

Oldenburg in Holstein, den 24.01.2023


Stadt Oldenburg in Holstein
Erster Stadtrat
gez. Jens Junkersdorf

09.01.2023 - Amtliche Bekanntmachung, Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Oldenburg in Holstein für das Kalenderjahr 2023 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres

28.12.2022 - Amtliche Bekanntmachung
Jahresabschlussprüfung der Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein -KDO- für das Jahr 2019

Der Jahresabschluss der Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein – KDO für das Geschäftsjahr 2019 wurde durch die Crowe MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, geprüft. Vom Wirtschaftsprüfer wurde ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Durch die zuständige Prüfungsbehörde, das Gemeindeprüfungsamt Ostholstein, wurden keine ergänzenden Feststellungen gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 Kommunalprüfungsgesetz getroffen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2022 den Jahresabschluss 2019, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 22.331.607,54 €, der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 mit Erträgen in Höhe von 3.637.878,55 €, Aufwendungen in Höhe von 3.615.758,07 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 22.120,48 €, dem Anhang und dem Lagebericht festgestellt.

Laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist der Jahresüberschuss 2019 in Höhe von 22.120,48 € wie folgt abzudecken bzw. zu verbuchen:

Der Jahresüberschuss für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 81.318,82 € dient zur teilweisen Deckung des bisher aufgelaufenen Fehlbetrages.

Der Jahresfehlbetrag für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 45.430,01 € wird im Jahr 2020 durch eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage gedeckt.

Der Jahresfehlbetrag für die dezentrale Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.004,99 € wird im Jahr 2020 durch eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage gedeckt.

Der Jahresfehlbetrag für den Bauhof in Höhe von 12.663,34 € ist der Ergebnisrücklage zu entnehmen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers liegt in der Zeit vom 3. bis 27. Januar 2023 im Rathaus, Zimmer 2.08, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, während der Besuchszeiten zur Einsichtnahme aus.

Oldenburg in Holstein, den 28. Dezember 2022
Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
Kommunale Dienste Oldenburg in Holstein
gez. Burkhard Naß
Werkleiter

21.12.2022 Amtliche Bekanntmachung - 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Oldenburg in Holstein für das Haushaltsjahr 2022

21.12.2022 Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 37 der Stadt Oldenburg in Holstein nach § 3 Abs. 2 BauGB

09.12.2022 Amtliche Bekanntmachung - Nachrücken eines Bewerbers aus der Liste der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) der Stadt Oldenburg in Holstein.

01.12.2022 Amtliche Bekanntmachung: SV 2022-12-12

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung

14.10.2022 Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des F-Planes der Stadt Oldenburg in Holstein nach § 3 Abs. 2 BauGB

14.10.2022 Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 66 der Stadt Oldenburg in Holstein nach § 3 Abs. 2 BauGB

10.10.2022 Amtliche Bekanntmachung Öffentliche Toilette
Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadt Oldenburg in Holstein für die öffentliche Toilettenanlage am Schauenburger Platz


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 26. September 2022 die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadt Oldenburg in Holstein für die öffentliche Toilettenanlage am
Schauenburger Platz beschlossen.


Der vollständige Text der Satzung ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in
Holstein (www.oldenburg-holstein.de/Ortsrecht) einsehbar.


Oldenburg in Holstein, den 27.09.2022
Stadt Oldenburg in Holstein


Jörg Saba
Der Bürgermeister

30.09.2022 Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 26. September 2022 die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. Der vollständige Text der Satzung ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein (www.oldenburg-holstein.de/Ortsrecht) einsehbar.


Oldenburg in Holstein, den 27.09.2022


Stadt Oldenburg in Holstein
Jörg Saba
Der Bürgermeister

14.09.2022 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein 26.09.2022

Am Montag, den 26. September 2022 findet eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung um 19:00 Uhr in der Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums statt.

Öffentlicher Teil:
1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit

2. Einwohnerfragestunde
3. Anträge zur Tagesordnung
4. Niederschrift über die Sitzung vom 27.06.2022
5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten
6. Schienenhinterlandanbindung zur FFBQ
Hier: Flächenankäufe durch die DB Vorlage: VO/2022/117
7. Schienenhinterlandanbindung zur FFBQ
Hier: Informationen der NAH.SH zur Lage des zukünftigen Oldenburger Bahnhofs Vorlage: VO/2022/125
8. Antrag der CDU-Fraktion vom 15.08.2022 (eingegangen am 06.09.2022)
hier: Anpassung der Ladungsfristen für die Ausschüsse an die der Stadtverordnetenversammlung Vorlage: VO/2022/124
9. Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die öffentlichen Sanitäranlagen vom. September 2022 Vorlage: VO/2022/100
10. Erlass einer Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer Vorlage: VO/2022/122
11. Aufgabenwahrnehmung der Stadtjugendpflege durch einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der Wohlfahrtspflege oder einer entsprechend qualifizierten Organisation Träger der Wohlfahrtspflege hier: Ausschreibung und Vergabe der Leistungen Vorlage: VO/2022/127
12. CDU-Antrag vom 27.05.2022 eingegangen am 30.05.2022 hier: Anfrage zur Finanzierung städtischer Infrastruktur und Haushalt
Vorlage: VO/2022/092
13. Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 82 GO in den Produkten Brandschutz (12600) und Hilfe für Migrantinnen und Migranten (31300) Vorlage: VO/2022/102
14. Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 4000) für die freiwillige Feuerwehr der Stadt Oldenburg in Holstein / Ermächtigung des Bürgermeisters zur Beauftragung der Beschaffung Vorlage: VO/2022/132
15. Personalangelegenheit Integration Vorlage: VO/2022/129
16. Personalangelegenheit Hausmeister Vorlage: VO/2022/130
17. Gewerbegebiet Ringstraße; hier: außerplanmäßige Ausgabe durch Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der gewährten Zuwendung Vorlage: VO/2022/128
18. PV auf Dächern der Sporthalle der Wagrienschule und der KDO Vorlage: VO/2022/115
19. Beschluss über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 und die Verwendung des Jahresüberschusses
Vorlage: VO/2022/104
20. Personalbedarf für die Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein hier: Schaffung einer Stelle im Bereich Bauhof
Vorlage: VO/2022/108
21. Öffentliche Anfragen und Mitteilungen


Voraussichtlich nichtöffentlicher Teil:

22. Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten
23. Kanal- und Straßenbau Rossittenstraße hier: Information über die Auftragsvergabe Vorlage: VO/2022/126
24. Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen


Öffentlicher Teil:
25. Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
gez. Jörg Saba

08.09.2022 Amtliche Bekanntmachung
Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Oldenburg in Holstein

Der Veranstaltungsraum ist barrierefrei erreichbar, Bürgerinnen und Bürger sind herzlich willkommen. Die bekannten Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln werden selbstverständlich eingehalten.

Es besteht jedoch alternativ die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:

https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Auf der Tagesordnung stehen im öffentlichen Teil unter anderem verschiedene Berichte der Verwaltung, der Jahresabschluss 2021 der Stadt, überplanmäßige Aufwendungen in den Produkten Brandschutz und Hilfe für Migrantinnen und Migranten, sowie der Neuerlass und die Aktualisierung von städtischem Satzungsrecht.

Im nichtöffentlichen Teil wird über Personalangelegenheiten beraten

Die vollständige Tagesordnung kann im Internet über das Bürgerinformations-System eingesehen werden.

01.09.2022 Amtliche Bekanntmachung
31. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen der Stadt Oldenburg in Holstein

Der nächste Ausschuss für Umwelt und Bauwesen findet am Donnerstag, dem 08.09.2022 ab 19:00 Uhr in der Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums in der Adolf-Friedrich-Straße 1 statt. Der Veranstaltungsraum ist barrierefrei erreichbar, Publikum ist herzlich willkommen.

Alternativ kann die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein verfolgt werden. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link: https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Zu Beginn werden neben der Einwohnerfragestunde im öffentlichen Teil u. a. die Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung bekanntgegeben.

Anschließend wird u. a. seitens der Bahn über den Verkauf städtischer Flächen im Rahmen der Schienenhinterlandanbindung zur Festen Fehmarnbeltquerung informiert sowie über verschie-dene städtebaulich relevante Themen, wie z. B. die Errichtung von Fahrradbügeln oder den geplanten Kreisverkehr an der B 202 berichtet.

Des Weiteren sollen die Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse zur 3. Änderung des F-Planes und des B-Planes 66 (Freiflächen-Photovoltaikanlage Lübbersdorf) gefasst werden.

Die vollständige Tagesordnung kann an der Bekanntmachungstafel im Rathaus der Stadtver-waltung Oldenburg in Holstein, Markt 1, oder im Internet unter der Adresse www.oldenburg-holstein.de über das Bürgerinformations-System eingesehen werden.

31.08.2022 Amtliche Bekanntmachung
Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten der Stadt Oldenburg in Holstein

Die nächste Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten findet am Montag, den 05. September 2022, um 19:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Bildungs- und Kulturzentrums in der Göhler Straße 56 als Präsenzsitzung statt. Der Veranstaltungsraum ist barrierefrei erreichbar, Bürgerinnen und Bürger sind herzlich willkommen. Die bekannten Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln werden selbstverständlich eingehalten.

Es besteht jedoch alternativ die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link: https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Auf der Tagesordnung stehen u. a. Berichte zur Flüchtlingssituation und ein Fragenkatalog aus den Reihen der CDU-Fraktion zur Kinderbetreuungssituation im Stadtgebiet.

Die vollständige Tagesordnung kann im Internet unter der Adresse www.oldenburg-holstein.de über das Bürgerinformations-System eingesehen werden.

31.08.2022 Amtliche Bekanntmachung
Sitzung des Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Oldenburg in Holstein

Die nächste Sitzung des Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschusses findet am Donnerstag, den 01. September 2022, um 19:00 Uhr in der Mensa des Freiherr-vom-Stein Gymnasiums in der Adolf-Friedrich-Straße 1 als Präsenzsitzung statt. Der Veranstaltungsraum ist barrierefrei erreichbar, Bürgerinnen und Bürger sind herzlich willkommen. Die bekannten Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln werden selbstverständlich eingehalten.

Es besteht jedoch alternativ die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/B%C3%BCrgerservice/Livestream/?fdirect=1

Auf der Tagesordnung stehen u. a. Berichte zu städtebaulich relevanten Themen und zum Stadtmarketing.

Die vollständige Tagesordnung kann im Internet unter der Adresse www.oldenburg-holstein.de über das Bürgerinformations-System eingesehen werden.


22.08.2022 Amtliche Bekanntmachung
Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau der 380-kV-Leitung Raum Lübeck - Raum Göhl, Ostküstenleitung 3. BA

Wesentlicher Inhalt der Planung ist:

  • Errichtung und den Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsleitung mit einer Länge von ca. 47,9 km zwischen dem Raum Lübeck (ab Mast 30-31 Leitungsabschnitts Raum Lübeck – Siems (LH-13-330), nordöstlich von Sereetz, Gemeinde Ratekau) und dem neu zu errichtenden 380-kV-UW Raum Göhl auf dem Gebiet der Gemeinde Göhl.
  • Mitführung von zwei 110-kV-Systemen der Schleswig-Holstein Netz AG in Teilbereichen auf den Masten der 380-kV-Neubauleitung als Ersatz für die bestehende 110-kV-Freileitung Siems – Göhl (LH-13-115) im Süden des Leitungsabschnitts zwischen Mast Nr. 2 bis Nr. 64 und im Norden des Leitungsabschnitts zwischen Mast Nr. 109 bis Nr. 120
  1. Mitnahmeabschnitt 1 beginnend nordwestlich von Altenkrempe ab Mast 2 bis Mast 64 (dort: Abgabe an bestehende 110-kV-Freileitung (LH-13-115)) auf einer Länge von ca. 25 km
  2. Mitnahmeabschnitt 2 beginnend südlich von Sebent ab Mast 109 bis Mast 120 (dort: Einführung in das Umspannwerk Raum Göhl) auf einer Länge von ca. 4,5 km
  • Rückbau der bestehenden 110-kV-Freileitung Siems – Göhl (LH-13-115) in den Teilbereichen der Leitungsmitnahme zwischen Mast Nr. 2 auf dem Gebiet der Gemeinde Ratekau in Richtung Norden bis zu dem bestehenden Umspannwerk Göhl
  • 110-kV-seitige Anpassung der Einbindung der beiden Umspannwerke Scharbeutz und Rogerfelde sowie die Anpassungen (Umbeseilung, standortgleicher/-naher Ersatz von 110-kV-Masten) in den An- und Absprungbereichen zwischen der 380-/110-kV-Neubauleitung und der 110-kV-Bestandsleitung
  • Anpassungen an der 110-kV-Freileitung Göhl – Lütjenburg (LH-13-137): Umbau und Anschluss der Leitung an das das geplante 380-/110-kV-Umspannwerk Raum Göhl sowie Herstellung einer 110-kV-Verbindung zwischen dem neuen 380-/110-kV-Umspannwerk Raum Göhl und dem bestehenden Umspannwerk Göhl der Schleswig-Holstein Netz AG herzustellen

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Ratekau, Scharbeutz, Sierksdorf, Altenkrempe, Schashagen, Beschendorf, Manhagen, Lensahn, Damlos, Göhl und Timmendorfer Strand sowie der Stadt Oldenburg i.H. im Kreis Ostholstein.

Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht

Die Vorhabenträgerin, TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das o. g. Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben
berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.


Für das beantragte Vorhaben ist gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG a. F.), die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Veröffentlichung/Auslegung der Planunterlagen

Die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Das AfPE stellt die Planunterlagen zu diesem Vorhaben auf der Internetseite
www.schleswig-holstein.de/afpe
zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 29.08.2022 bis einschließlich 28.09.2022
bereit. Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG liegen die
Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme bei den nachgenannten Stellen
aus. Bitte informieren Sie sich vor einer Einsichtnahme bei der jeweiligen Stelle, ob
aufgrund der Pandemielage noch Beschränkungen bestehen.


1)
Gemeinde Ratekau
Raum Blücher
Bäderstraße 19
23626 Ratekau
Ansprechpartnerin: Frau Krüger, Telefon: 04504/803-800


2)
Gemeinde Scharbeutz
Haus B Raum 204
Am Bürgerhaus 2
23683 Scharbeutz
Ansprechpartner: Herr Brandt, Telefon: 04503/7709-601

3.)
Amt Ostholstein-Mitte
Am Ruhsal 2
23744 Schönwalde am Bungsberg
Ansprechpartnerin: Frau Klüver, Telefon: 04528/9174-311


4.)
Amt Lensahn
Zimmer 12
Eutiner Str. 2
23738 Lensahn
Ansprechpartnerin: Frau Petersen, Telefon: 04363/ 508-22


5.)
Amt Oldenburg-Land
Hinter den Höfen 2
23758 Oldenburg in Holstein
Ansprechpartnerin: Frau Ganzert, Telefon: 04361/ 4937-15


6.)
Stadt Oldenburg in Holstein
Sitzungssaal
Markt 1
23758 Oldenburg in Holstein
Ansprechpartner: Herr Gabriel, Telefon: 04361/ 498-140


7.)
Gemeinde Timmendorfer Strand
Poststraße 35
23669 Timmendorfer Strand
Ansprechpartner: Herr Ralf; Telefon: 04503/ 807-173
barrierefreier Zugang nach telefonischer Rücksprache möglich


Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Dies sind u. a. der Erläuterungsbericht, der UVP-Bericht samt Karten sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) samt Karten, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der faunistische Fachbeitrag, die Natura 2000 Vor- und Verträglichkeitsprüfungen einschließlich einer Übersichtsunterlage, welche die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der UVS zusammenfasst, der Immissionsbericht samt Berechnungen, die Raumwiderstandsanalyse, die Raumempfindlichkeitsuntersuchung, eine Darstellung der Maststandorte mit Beeinträchtigung von Knicks, eine waldgutachterliche Stellungnahme entstehender Restwaldflächen und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie die wasserwirtschaftliche Unterlage.


Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann am Auslegungsort unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.

Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden. Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.


Einwendungen/Stellungnahmen

Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 12.10.2022
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen AfPE 14-667-PFV 380-kV-Ltg Lübeck - Göhl Einwendungen gegen den Plan erheben bei

  •  den oben angeführten Stellen, bei denen die Planunterlagen als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt werden oder
  • dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie erfordert die Aufnahme zur Niederschrift größtenteils eine vorherige telefonische Terminabsprache. Diese erfolgt jeweils unter den oben angegebenen Telefonnummern. Das AfPE erreichen Sie diesbezüglich über die Telefonnummer: 0431/988-8839.


Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.


Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o.g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax: 0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der Auslegungsstellen
De-Mail: poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adressen der Auslegungsstellen
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.


Daneben ist die Abgabe einer Stellungnahme für die o.g. Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den Basisdienst BOB-SH möglich, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.


Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie Namen und vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.


Nach Ablauf der genannten Frist (12.10.2022) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG).


Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses liegt zusammen mit den Planfeststellungsunterlagen aus und ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.


Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.


Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungsbeschluss, Veränderungssperre

Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert (§ 140 Abs. 6 Satz 1 LVwG), der zuvor örtlich bekannt gemacht wird. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist möglich (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG).

Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerechte Stellungnahmen oder Einwendungen eingebracht haben, werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins
oder der Online-Konsultation im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jeden Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.

Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in einem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 141 Abs. 5 LVwG).

Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus kann ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein  Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen.


Kiel, den 01.08.2022

Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie

gez. Martens

17.08.2022 Amtliche Bekanntmachung
Verwaltungsgebührensatzung 2022

13.07.2022 Amtliche Bekanntmachung
Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes

13.07.2022 Amtliche Bekanntmachung
Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Oldenburg in Holstein für ein Gebiet an der Strandstraße (K48) in Höhe des Ortsteiles Klein Wessek - Biogasanlage -

01.07.2022 Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Prüfungsergebnisses über die überörtliche Prüfung der Stadt Oldenburg in Holstein für die Haushaltsjahre 2016 - 2020

Der Abschlussbericht und das Prüfungsergebnis über die überörtliche Prüfung der Stadt Oldenburg in Holstein für die Haushaltsjahre 2016 – 2020 des Gemeindeprüfungsamtes des Landrates des Kreises Ostholstein vom 11.01.2022 liegt gemäß § 7 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Rathaus, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, Zimmer 2.08 und Zimmer 2.12 zusammen mit der Stellungnahme der Stadt Oldenburg in Holstein öffentlich zur Einsicht aus.

Stadt Oldenburg in Holstein                                                                                                                                                Oldenburg in Holstein, 30.06.2022

Der Bürgermeister (L.S.)

gez. Jörg Saba

21.06.2022 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg am 27.06.2022

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein am Montag, 27.06.2022, 19:00 Uhr

Am Montag, 27.06.2022 um 19:00 Uhr findet im Schützenhof, Göhler Straße 52 in Oldenburg in Holstein die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Anträge zur Tagesordnung
4. Niederschrift über die Sitzung vom 28.03.2022
5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten
6. Beauftragte/r für Menschen mit Behinderung;
hier: Bestellung einer Beauftragten ab dem 01.07.2022
Vorlage: VO/2022/086
7. Nachwahl eines bürgerlichen Ausschussmitglieds in den Ausschuss für Umwelt und Bauenwesen sowie eines stellvertretenden bürgerlichen Mitglieds in den Wirtschafts- und
Stadtentwicklungsausschuss
Vorlage: VO/2022/085
8. Bedarfsanalyse zur Stärkung des Ehrenamtes;hier: Vorstellung der Ergebnisse
Vorlage: VO/2022/087
9. Nationale Kofinanzierung des Managements der AktivRegio Wagrien-Fehmarn 2023 – 2029
Vorlage: VO/2022/052
10. Baumaßnahme Schulcampus; hier: Umgang mit Kostensteigerungen aufgrund der Weltmarktlage
Vorlage: VO/2022/081
11. Beschluss über die Stellungnahme zum Abschlussbericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Oldenburg in Holstein für die Haushaltsjahre 2016-2020
Vorlage: VO/2022/082
12. Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Stadt Oldenburg in Holstein
Vorlage: VO/2022/083
13. Beschluss über die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
Vorlage: VO/2022/084
14. Kanal- und Straßenbau Wagriaweg, Sudetenstraße, Rossittenstraße und Heiligenhafener Chaussee 3. BA hier: Beschluss über das Bauprogramm "Straßenbau"
Beschluss über das Bauprogramm "Kanalbau" Ermächtigung des Bürgermeisters zur Auftragserteilung an den günstigsten Bieter
Vorlage: VO/2022/088
15. Vollausbau der Straße Am Voßberg hier: Information über den Sachstand und Ermächtigung des Bürgermeisters zur Auftragserteilung
Vorlage: VO/2022/089
16. Wiederaufbau und Sanierung des Feuerwehrgerätehauses
Vorlage: VO/2022/090
17. CDU-Antrag vom 27.05.2022 eingegangen am 30.05.2022
hier: Anfrage zur Finanzierung städtischer Infrastruktur und Haushalt
Vorlage: VO/2022/092
18. Öffentliche Anfragen und Mitteilungen

Voraussichtlich nichtöffentlicher Teil:

19. Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle
Angelegenheiten
20. Trägervertrag - Offene Ganztagsschule Grundschule am Wasserquell
Vorlage: VO/2022/068
21. Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen

Öffentlicher Teil:

22. Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung

21.04.2022 Amtliche Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung - Bekanntmachung der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am Sonntag, dem 08. Mai 2022

Am Sonntag, dem 8. Mai 2022, findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die komplette Wahlbekanntmachung und alle wichtigen Infos finden Sie unter folgendem Link:
-Wahlbekanntmachung- Bekanntmachung der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am Sonntag, dem 08. Mai 2022

Kontakt

Christian Friedrichsen

Markt 1
23758 Oldenburg in Holstein

  • Telefon: 0 43 61 - 49 81 21
  • Fax: 0 43 61 - 49 81 80
  • E-Mail: E-Mail
  • Raum: 1.10

08.04.2022 Amtliche Bekanntmachung
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 10. Juli 2014

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28. März 2022 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Oldenburg in Holstein vom 10. Juli 2014 erlassen:

§ 1

§ 10 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wahlen sind in einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 zulässig. In einer Sitzung nach Abs. 1 und Abs. 2 findet eine Wahl im Falle des Widerspruches nach § 40 Abs. 2 Gemeindeordnung durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein.

§ 2
Inkrafttreten

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10. Juli 2014 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 5. April 2022 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Oldenburg in Holstein, den 7. April 2022

gez. Jens Junkersdorf (L.S.)
Erster Stadtrat

07.04.2022 Amtliche Bekanntmachung
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 08. Mai 2022

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Oldenburg in Holstein wird in der Zeit vom 18. April 2022 bis 22. April 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten in 23758 Oldenburg in Holstein, Markt 1, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer: 1.10 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkei der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät
möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens
am 22. April 2022 bis 12 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde, im Rathaus, Markt 1, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.


3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17. April 2022 eine
Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.


Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 6. Mai 2022,
12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragten. Die Schriftform
gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.


Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c
angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine
wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person
stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.


6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
ein Merkblatt für die Briefwahl.


Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag
oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme
des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.


Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen
kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand zugeht.

Oldenburg in Holstein, den 05.04.2022


Die Gemeindewahlbehörde
Gez.
(Friedrichsen)

Kontakt

Christian Friedrichsen

Markt 1
23758 Oldenburg in Holstein

  • Telefon: 0 43 61 - 49 81 21
  • Fax: 0 43 61 - 49 81 80
  • E-Mail: E-Mail
  • Raum: 1.10

29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S., 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S.1, § 3 Abs. 2, §§ 11, 16 und § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, für jeden zugänglichen Orten.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und Musikautomaten.

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankenabgabe unterliegen.

§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sofern keine Abräumung des Spielgerätes und Abmeldung beim Fachbereich 1 Organisation – Personal - Haushalt, Fachdienst Haushalt, Steuern und Abgaben der Stadt Oldenburg in Holstein erfolgt, entsteht das Steuerschuldverhältnis fortlaufend mit dem ersten jeden Monats.

§ 3 Steuerschuldner/in und Haftung

Steuerschuldner/in ist der/die Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist der-/diejenige, für dessen/deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner/innen. Für die Steuerschuld haftet jede/r zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 dieser Satzung Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, das Einspielergebnis eines jeden Monats.

(2) Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich eines evtl. Fehlbetrages oder einer Entnahme, abzüglich der Handeintragungen.

(3) Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.

(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt die Anzahl der Spielgeräte als Bemessungsgrundlage.

§ 5 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie in den in § 1 Abs. 1 genannten Orten 12 v.H. der Bemessungsgrundlage. Ist der errechnete Wert der Bemessungsgrundlage negativ, so ist die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Für Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 65,00 €
b) an sonstigen Aufstellungsorten 40,00 €.

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1) Der/die Halter/in hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Geldgewinnmöglichkeit abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.

(2) Gibt der/die Halter/in die Anmeldung nicht ab oder hat er/sie die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die Steueranmeldung muss rechtsverbindlich unterschrieben sein.

(4) Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit den für die Steuerberechnung relevanten Angaben für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

(5) Soweit die Stadt Oldenburg in Holstein die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 11 KAG i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der/Die Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach Absatz 1 kann auch der/die unmittelbar/e Besitzer/in der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet werden.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO festgesetzt werden.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Oldenburg in Holstein ist ohne vorherige Ankündigung durch eine/n Beauftragte/n berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung eines oder einer Beauftragten der Stadt Oldenburg in Holstein zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 der Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke nicht nachkommt,
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt oder
c) die Mitwirkungspflichten nach § 8 dieser Satzung verweigert.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 18 KAG SH über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 10 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung personen- und spielgerätesteuerbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein ab deren Inkrafttreten durch die Stadt Oldenburg in Holstein zulässig.

(2) Weitere personen- und spielgerätesteuerbezogene Daten, die die/der Steuerpflichtige im Rahmen der Steueranmeldung oder auf andere Art und Weise mitteilt und die zur Festsetzung der Spielgerätesteuer im Rahmen dieser Satzung erforderlich sind, werden ebenfalls auf Basis der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verarbeitet.

(3) Die Erhebung erfolgt durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsbehörden, Polizeistellen der Länder und des Bundes, Staatsanwaltschaften, der Bundeszollverwaltung, Meldebehörden, Gewerbemeldestellen, Sozialversicherungsträgern, dem Bundeszentralregister, Finanzämtern, dem Gewerbezentralregister, anderer Behörden sowie eigene Angaben.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

(5) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 16.02.2012 außer Kraft.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022 (L.S)

gez. Jörg Saba
Bürgermeister

Kontakt

Tim Kühne

Markt
23758 Oldenburg in Holstein

  • Telefon: 0 43 61 - 49 81 27
  • Fax: 0 43 61 - 49 84 91 27
  • E-Mail: E-Mail
  • Raum: 2.11

29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1-3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 1-3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs 1 S. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, einschließlich der öffentlichen Straßen innerhalb der Ortsteile Dannau, Kleinwessek, Kröß, Johannisdorf, Lübbersdorf, Lübbersdorfer Baum und Lübbersdorfer Kleinsthofsiedlung sowie der Rehkamp, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen auferlegt wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Rinnensteine (Entwässerungsrinnen), die Parkbuchten, die Bushaltebuchten sowie die Radwege.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sowie das Bestreuen dieser Flächen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke für folgende Straßenteile auferlegt, soweit nicht die Reinigungspflicht nach §§ 1 und 7 von der Stadt übernommen ist:

a) für die Gehwege einschließlich derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b) für die begehbaren Seitenstreifen,
c) für die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) für die Fußgängerstraßen,
e) für die nur für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
f) für die Rinnsteine,
g) für die Gräben,
h) für die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
i) für die Hälfte der Fahrbahnen mit Ausnahme der als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.

(2) Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten,
b) die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
c) die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3) Ist die oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie oder er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. In diesem Falle haftet der oder die Reinigungspflichtige jedoch weiter für die Erfüllung der Straßenreinigungspflicht.

(4) Auf Antrag der oder des Reinigungspflichtigen kann eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Oldenburg in Holstein mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer oder seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. Für die Zeit der Übertragung haftet die oder der nach Absatz 1 und 2 ursprünglich Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein die oder der übernehmende Dritte.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Chemische Pflanzenvernichtungsmittel dürfen dafür nicht eingesetzt werden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist vorzubeugen. Kehricht und Unrat sind nach der Beendigung der Reinigung unverzüglich zu entfernen.

(2) Die Reinigung der zu reinigenden Straßenteile nach § 2 Abs. 1 hat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Unterflurhydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten.

(3) Die Gehwege sind in den Wintermonaten in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In den Fußgängerzonen Markt, Kuhtorstraße und Schuhstraße, den verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsflächen zu räumen und zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen.

(4) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unzulässig ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Die verwendeten und verbleibenden Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein gekehrt werden.

(5) Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(6) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

(7) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger geboten ist. Hiervon ist die Straßenfläche in den Fußgängerzonen ausgenommen, die dem Fahrzeugverkehr in der dafür vorgesehenen Zeit dient.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, Tierkot ist vom Tierhalter oder Tierführer unverzüglich zu entfernen; andernfalls kann die Stadt Oldenburg in Holstein die Beseitigung der Verunreinigung auf Kosten der bzw. des Reinigungspflichtigen vornehmen lassen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der oder des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihr oder ihm dieses zumutbar ist.

§ 5 Ordnungswidriges Verhalten

Ordnungswidrig handelt, wer als Verpflichtete oder Verpflichteter gemäß § 2 oder 4 vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500€ geahndet werden.

§ 6 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- oder Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

§ 7 Umfang der städtischen Straßenreinigung

(1) Die Stadt Oldenburg in Holstein übernimmt die Reinigungspflicht für die im Straßenverzeichnis (Anlage zu dieser Satzung) aufgeführten Straßen wie folgt:

a) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. f und i bezeichneten Straßenteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Durchgangsstraßen erfolgt wöchentlich,
b) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. f und i bezeichneten Straßenteile der im Straßenverzeichnis aufgeführten Wohn- und Anliegerstraßen erfolgt 14-tägig, in der Zeit vom 01.09. – 30.11. jeden Jahres wöchentlich,
c) die Reinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. d bezeichneten Straßenteile der Fußgängerstraßen erfolgt wöchentlich; in der Zeit vom 01.04. – 30.09. jeden Jahres erfolgt zusätzlich dreimal wöchentlich eine Zusatzreinigung der in § 2 Abs. 1 Buchst. e bezeichneten Straßenteile auf dem Markt, in der Schuhstraße vom Markt bis zur Einmündung in die Große Schmützstraße und in der Kuhtorstraße vom Markt bis zur Einmündung in die Schauenburger Straße.

(2) Die Stadt ist hinsichtlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten nach § 3 Abs. 1 die-ser Satzung an einen bestimmten Wochentag oder eine bestimmte Uhrzeit nicht gebunden.

§ 8 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für von ihr durchgeführten die Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt Oldenburg nach einer zu dieser Satzung zu erlassenen Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die folgenden Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten: 

a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstatus der/s Reinigungspflichtigen,
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von/vom:

1. der Grundsteuerstelle,
2. Einwohnermeldeämtern,
3. der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein
4. Finanzämtern,
5. Grundbuchamt,
6. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
7. Bundeszentralregister,
8. Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vor-kaufsrechts bekannt geworden sind.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die Satzung über Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein in der Fassung des 2. Nachtrages vom 17.12.2015 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022 (L.S)

gez. Jörg Saba
Bürgermeister

Kontakt

Tim Kühne

Markt
23758 Oldenburg in Holstein

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  • Fax: 0 43 61 - 49 84 91 27
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29.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 17 Abs. 1-3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 1-3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs 1 S. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2021(GVOBl. Schl.-H. S. 566) und des § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein vom 28.03.2022 wird nach Beschlussfassung durch die Stadt-verordnetenversammlung vom 28.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§1 - Gegenstand der Reinigung

(1) Die Stadt betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein als öffentliche Einrichtung.

(2) Die von der Stadt zu reinigenden Straßen ergeben sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein.

(3) Die Straßen werden in Intervallen gemäß § 7 der Straßenreinigungssatzung gereinigt.

(4) Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, die Rinnensteine (Entwässerungsrinnen), die Parkbuchten sowie auch die Bushaltebuchten.

(5) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sowie das Bestreuen dieser Flächen bei Schnee- und Eisglätte, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§2 - Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benut-zungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz.

(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 70 v. H. der allgemeinen Straßenreinigungskosten gedeckt.

§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks.

(2) Als Straßenfrontlänge gilt:

a) bei einem Grundstück, das das an der zu reinigenden Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße;
b) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grund-stücks parallel zur Straße;
c) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße anliegt. zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschiedes zur tatsächlichen Frontlänge. Bei abgestumpften oder abgerundeten Straßenecken werden die Frontlängen der Grundstücke vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien gerechnet.

(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm auf volle Meter abgerundet und über 50 cm auf volle Meter aufgerundet.

4) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge

a) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. a der Straßenreinigungssatzung 2,68€,
b) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. b der Straßenreinigungssatzung 1,93 €,
c) bei Reinigung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. c der Straßenreinigungssatzung 4,73 €.

§ 4 - Gebührenpflichtig

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz); bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder -eigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die oder der Erbbauberechtigte an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder -eigentümer sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümerinnen oder Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels der oder des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen oder die neue Pflichtige über. Wenn der oder die bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet sie oder er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang de Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben der oder dem neuen Pflichtigen.

§ 5 - Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend in Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3) Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zuwegungsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.

§ 6 - Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Straßenreinigung folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Straßenreinigung eingestellt wird.

2) Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt.

3) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als drei Monate eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 7 - Veranlagung, Fälligkeit

1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit der Veranlagung anderer Gemeindeabgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig.

3) Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 - Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
b) entgegen § 8 nicht duldet, dass Beauftragte das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500€ geahndet werden.

§ 10 - Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die folgenden Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) zu erheben und zu verarbeiten:

a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und evtl. Kontoverbindung der/s Gebührenpflichtigen,
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten.

2) Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von/vom:

1. der Grundsteuerstelle,
2. Einwohnermeldeämtern,
3. der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein
4. Finanzämtern,
5. Grundbuchamt,
6. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
7. Bundeszentralregister,
8. Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vor-kaufsrechts bekannt geworden sind.

3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

4) Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und gespeichert. § 11 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung in der Fassung des 4. Nachtrages vom 11.12.2019 mit außer Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten dürfen Gebührenschuldner nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung des bisherigen Satzungsrecht stünden.

Oldenburg in Holstein, den 29.03.2022  (L.S)

gez. Jörg Saba

Bürgermeister

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Tim Kühne

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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022

21.03.2022 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung am 28.03.2022

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein am Montag, 28.03.2022, 19:00 Uhr

Am Montag, 28.03.2022 um 19:00Uhr findet im Schützenhof, Göhler Straße 52 in Oldenburg in Holstein die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt.

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit


2. Einwohnerfragestunde


3. Anträge zur Tagesordnung


4. Niederschrift über die Sitzung vom 13.12.2021


5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten


6. Nachwahl eines bürgerlichen Ausschussmitglieds in den Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss
Vorlage: VO/2022/051 VO/2022/051


7. Bekanntgabe bzw. Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2021
Vorlage: VO/2022/017 VO/2022/017


8. Erlass einer Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Vorlage: VO/2022/020 VO/2022/020


9. Erlass einer Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein
Vorlage: VO/2022/021 VO/2022/021


10. Erlass einer Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein
Vorlage: VO/2022/022 VO/2022/022


11. 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 14. Juli 2014
sowie 1. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 01. April 2019
Vorlage: VO/2022/027 VO/2022/027


12. Feuerwehrbedarfsplan und Standortfrage Feuerwehrgerätehaus
Vorlage: VO/2022/025 VO/2022/025


13. Erstellung einer automatisch selbstreinigenden Toilettenanlage im Stadtgebiet
Vorlage: VO/2022/049 VO/2022/049


14. Vollausbau Burgtorstraße ab der Einmündungen Langer Segen bis über die Einmündung Heiligenhafener Chaussee hinaus
hier: Vorstellung der geplanten Baumaßnahme
Vorlage: VO/2022/031 VO/2022/031


15. Widmung der neu gebauten Straße im Gewerbegebiet
Vorlage: VO/2022/033 VO/2022/033


16. Namensgebung für die neue Straße im Gewerbegebiet
Vorlage: VO/2022/034 VO/2022/034


17. Bebauungsplan Nr. 64 der Stadt Oldenburg in Holstein
hier: Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Vorlage: VO/2022/040 VO/2022/040


18. Zuschuss für die Modernisierung/Renovierung der Sporthalle des JudoTeam Oldenburg e.V.
Vorlage: VO/2022/045 VO/2022/045


19. Mitgliedschaft im Förderverein Hospiz Wagrien-Fehmarn
Vorlage: VO/2022/053 VO/2022/053


20. Öffentliche Anfragen und Mitteilungen


Voraussichtlich Nichtöffentlicher Teil:

Der Bürgermeister wird beantragen, die nachfolgenden Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Es liegen Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GO vor.

21. Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten


22. Grundstücksangelegenheiten;
hier: Vergabe der Gewerbebauplätze in der Erweiterung der Ringstraße
Vorlage: VO/2022/038 VO/2022/038


23. Erwerb einer Liegenschaft für die Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen und Migranten
Vorlage: VO/2022/050 VO/2022/050


24. Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen


Öffentlicher Teil:

25. Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung



Detaillierte Informationen zu den Tagesordnungspunkten finden Sie im Bürgerinformationssystem:
www.oldenburg-holstein.de/buergerinformationssystem/Sitzungskalender

Die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln sind einzuhalten. Die Stadt Oldenburg i.H. weist darauf hin, dass eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) besteht. Die MNB darf nur am Sitzplatz beziehungsweise am Tisch abgenommen werden.


Für die Öffentlichkeit besteht auch die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:
https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet die Fragestunde für Einwohner*innen statt.

Oldenburg in Holstein, den 18.03.2022
Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
gez. Jörg Saba ( L.S. )

22.02.2022 Amtliche Bekanntmachung
Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinde- und Kreiswahl im Mai 2023

17.12.2021 Amtliche Bekanntmachung
Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude der Stadt Oldenburg in Holstein und in ihren Ortsteilen

Gemäß § 24 (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der aktuellen Fassung ordne ich zur Abwehr von Brandgefahren Folgendes an:

Am 31. Dezember 2021 und am 01. Januar 2022 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (früher Klasse II) mit Flug- oder Steigwirkung (z. B.: „Stabraketen“, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe über 30 m) in einem Umkreis von 200 m, sowie alle übrigen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (z. B. Knallkörper) in einem Umkreis von 50 m um besonders brandempfindliche Gebäude (u. A. Gebäude mit Weichdächern, z. B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit „Gründächern“) weder in der Stadt Oldenburg in Holstein noch in ihren Ortsteilen Dannau, Klein Wessek, Lübbersdorf, Johannisdorf und Kröß abgebrannt werden.

Sogenannte Himmelslaternen sowie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 (früherKlasse III  - Mittelfeuerwerk) und der Kategorie 4 (früher Klasse IV - Großfeuerwerk) dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist gemäß § 23 (1) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition und Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar und ist nach dem Waffengesetz nicht erlaubt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 46 Ziffer 8 b und 9 der vorgenannten Verordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Oldenburg in Holstein, den 17. Dezember 2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde

Bürgermeister

17.12.2021 Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadt Oldenburg in Holstein für den Wohnmobilstellplatz am Oldenburger Wallmuseum

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 13. Dezember 2021 die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadt Oldenburg in Holstein für den Wohnmobilstellplatz am Oldenburger Wallmuseum beschlossen.

Der vollständige Text der Satzung ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein (www.oldenburg-holstein.de/Ortsrecht) einsehbar.

Oldenburg in Holstein, den 17.12.2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

                                               (L. S.)

 (gez. Jörg Saba)

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Hier können Sie den vollständigen Text der Satzung lesen: 

15.12.2021 Amtliche Bekanntmachung
Jahresabschlussprüfung der Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein -KDO- für das Jahr 2018

Der Jahresabschluss der Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein – KDO für das Geschäftsjahr 2018 wurde durch die Crowe MÖHRLE HAPP LUTHER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, geprüft. Vom Wirtschaftsprüfer wurde ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Durch die zuständige Prüfungsbehörde, das Gemeindeprüfungsamt Ostholstein, wurden keine ergänzenden Feststellungen gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 Kommunalprüfungsgesetz getroffen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2021 den Jahresabschluss 2018, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 21.532.820,36 €, der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 mit Erträgen in Höhe von 3.759.629,28 €, Aufwendungen in Höhe von 3.599.353,28 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 160.276,00 €, dem Anhang und dem Lagebericht festgestellt.

Laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist der Jahresüberschuss 2018 in Höhe von 160.276,00 € wie folgt abzudecken bzw. zu verbuchen:

Der Jahresüberschuss für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 91.697,25 € dient zur teilweisen Deckung des bisher aufgelaufenen Fehlbetrages.

Der Jahresüberschuss für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 72.743,27 € dient in Höhe von 27.213,26 € zur Deckung des bisher aufgelaufenen Fehlbetrages und ist in Höhe von 45.530,01 € der Gebührenausgleichsrücklage zuzuführen.

Der Jahresfehlbetrag für die dezentrale Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.288,24 € ist der Gebührenausgleichsrücklage zu entnehmen.

Der Jahresfehlbetrag für den Bauhof in Höhe von 2.876,28 € ist der Ergebnisrücklage zu entnehmen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers liegt in der Zeit vom 3. bis 25. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer 2.08, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, während der Besuchszeiten zur Einsichtnahme aus.

Oldenburg in Holstein, den 15. Dezember 2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

Kommunale Dienste Oldenburg in Holstein

gez. Burkhard Naß

Werkleiter

01.12.2021 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2021

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag 13.12.2021, 19:00 Uhr

Am Montag, 13.12.2021 um 19:00 Uhr findet im Schützenhof, Göhler Straße 52 in Oldenburg in Holstein die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit

       

2.

Einwohnerfragestunde

       

3.

Anträge zur Tagesordnung

       

4.

Niederschrift über die Sitzung vom 25.10.2021

       

5.

Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

       

6.

Seniorenbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein;
hier: Bestätigung der Wahl vom 15. November
Vorlage: VO/2021/117

       

7.

Erlass einer Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren der Stadt Oldenburg in Holstein für den Wohnmobilstellplatz am Oldenburger Wallmuseum
Vorlage: VO/2021/107

       

8.

Haushalt 2022
a) Ergebnisplan 2022
b) Finanzplan 2022
c) Stellenplan Haushaltsjahr 2022
d) Vorbericht Haushalt 2022
e) Haushaltssatzung 2022
f) Wirtschaftsplan 2022 Kommunalen Dienste Oldenburg
g) Wirtschaftsplan 2022 KulTour Oldenburg in Holstein GmbH
h) Wirtschaftsplan 2022 Wallmuseum Oldenburg in Holstein gemein. Betr.GmbH
i) Wirtschaftsplan 2022 Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH
j) Wirtschaftsplan 2022 Stadtwerke Oldenburg in Holstein Media GmbH
k) Feuerwehrkameradschaftskasse
Vorlage: VO/2021/115

       

9.

Jahresabschluss für das Jahr 2018 der Kommunalen Dienste Oldenburg in Holstein
a) Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
b) Feststellung des Jahresabschlusses
c) Beschlussfassung über die Behandlung des Jahresergebnisses
Vorlage: VO/2021/116

       

10.

Öffentliche Anfragen und Mitteilungen

       

Voraussichtlich nichtöffentlicher Teil:

11.

Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

       

12.

Baumaßnahme Feuerwehrgerätehaus; hier: Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Planungsleistungen
Vorlage: VO/2021/118

       

13.

Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen

       

Öffentlicher Teil:

14.

Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung

Detaillierte Information zu den Tagesordnungspunkten finden Sie im Bürgerinformationssystem:

www.oldenburg-holstein.de/buergerinformationssystem/Sitzungskalender

Aufgrund der aktuellen coronabedingten Hygieneanforderungen zur Durchführung von Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl je nach Raumgröße begrenzt. Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wird eingehalten. Für jede/n Teilnehmer/in wird ein Sitzplatz vorgehalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) besteht. Die MNB darf nur am Sitzplatz beziehungsweise am Tisch abgenommen werden.

Für die Öffentlichkeit besteht auch die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:

https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet die Fragestunde für Einwohner*innen statt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Fragen, Vorschläge und Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragestunde per E-Mail an das Postfach einwohnerfragen@stadt-oldenburg.landsh.de zu schicken oder schriftlich den Mitarbeitenden im Rathaus zur Weiterleitung an das oben genannte Postfach zu übergeben. Annahmeschluss für ist 15.00 Uhr des Sitzungstages. Die Einwohnerfragen werden dann von der Vorsitzenden im öffentlichen Teil der Sitzung verlesen und - soweit möglich - beantwortet.

Oldenburg in Holstein, den 01.12.2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba          ( L.S. )

12.10.2021 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg am 25.10.2021

Am Montag, 25.10.2021 um 19:00 Uhr findet im Schützenhof, Göhler Straße 52 in Oldenburg in Holstein die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:


1.  Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit

2.  Einwohnerfragestunde

3.  Anträge zur Tagesordnung

4.  Niederschrift über die Sitzung vom 27.09.2021

5.  Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

6.  Vorstellung des Entwurfs zur höhenungleichen Querung des BÜ Sebenter Weg

7.  Beratung der städtischen Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren zur Schienenhinterlandanbindung der festen FBQ. Hier: Planfeststellungsabschnitt 4

8.  Bedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oldenburg in Holstein

9.  Brandschaden am Feuerwehrgerätehaus in der Ringstraße; hier: Umsetzung der Schadensregulierung an der Fahrzeughalle und Verbesserung der Barrierefreiheit

10. Beschluss über die Bildung von befristeten Projektausschüssen

11. Belebung des Wallsees; hier: Installation einer Regenerationsanlage im Wallsee

12. Öffentliche Anfragen und Mitteilungen

Voraussichtlich nichtöffentlicher Teil:

13. Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

14. Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen

Öffentlicher Teil:


15. Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung


Aufgrund der aktuellen coronabedingten Hygieneanforderungen zur Durchführung von Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl je nach Raumgröße begrenzt. Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wird eingehalten. Für jede/n Teilnehmer/in wird ein Sitzplatz vorgehalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) besteht. Die MNB darf nur am Sitzplatz beziehungsweise am Tisch abgenommen werden.


Für die Öffentlichkeit besteht auch die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:

https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/


Vor Eintritt in die Tagesordnung findet die Fragestunde für Einwohner*innen statt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Fragen, Vorschläge und Anregungen im Rahmen der Ein-wohnerfragestunde per E-Mail an das Postfach einwohnerfragen@stadt-oldenburg.landsh.de zu schicken oder schriftlich den Mitarbeitenden im Rathaus zur Weiterleitung an das oben genannte Postfach zu übergeben. Annahmeschluss für ist 15.00 Uhr des Sitzungstages. Die Einwohnerfragen werden dann von der Vorsitzenden im öffentlichen Teil der Sitzung verlesen und - soweit möglich - beantwortet.
Detaillierte Information zu den Tagesordnungspunkten finden Sie im Bürgerinformations-system:

www.oldenburg-holstein.de/buergerinformationssystem Button Sitzungskalender oder direkt über folgenden Link:

Sitzungskalender (oldenburg-holstein.de)

Oldenburg in Holstein, den 12.10.2021

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister


gez.  Jörg Saba                                   (L.S.)

15.09.2021 Amtliche Bekanntmachung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg am 27.09.2021

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag 27.09.2021, 19:00 Uhr

Am Montag, 27.09.2021 um 19:00 Uhr findet im Schützenhof, Göhler Straße 52 in Oldenburg in Holstein die nächste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt.

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung sowie der Beschlussfähigkeit

       

2.

Einwohnerfragestunde

       

3.

Anträge zur Tagesordnung

       

4.

Ehrungen und Vorstellungen

       

5.

Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten

       

6.

Niederschrift über die Sitzung vom 14.06.2021

       

7.

Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

       

8.

Bericht der Verwaltung, hier: Beantwortung von Anfragen im öffentlichen Teil

       

9.

Beschluss über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 und die Verwendung des Jahresüberschusses

       

10.

Bestätigung der Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oldenburg in Holstein

       

11.

Wallmuseum Oldenburg, Errichtung einer Schutzhütte für die Waldkindergartengruppe

       

12.

Innenstadtprogramm; hier: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortszentren

       

13.

Öffentliche Anfragen und Mitteilungen

       

Voraussichtlich nichtöffentlicher Teil:

14.

Vertraulicher Bericht des Bürgermeisters über wichtige aktuelle Angelegenheiten

       

15.

Nichtöffentliche Anfragen und Mitteilungen

       

Öffentlicher Teil:

16.

Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe evtl. Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung

Aufgrund der aktuellen coronabedingten Hygieneanforderungen zur Durchführung von Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl je nach Raumgröße begrenzt. Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern wird eingehalten. Für jede/n Teilnehmer/in wird ein Sitzplatz vorgehalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) besteht. Die MNB darf nur am Sitzplatz beziehungsweise am Tisch abgenommen werden.

Für die Öffentlichkeit besteht auch die Möglichkeit, die Sitzung online als Livestream über die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein zu verfolgen. Auf der Startseite finden Sie bei den Schnelleinstiegen den blauen Button „Livestream“. Oder Sie nutzen den folgenden Link:

https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/

Vor Eintritt in die Tagesordnung findet die Fragestunde für Einwohner*innen statt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Fragen, Vorschläge und Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragestunde per E-Mail an das Postfach einwohnerfragen@stadt-oldenburg.landsh.de zu schicken oder schriftlich den Mitarbeitenden im Rathaus zur Weiterleitung an das oben genannte Postfach zu übergeben. Annahmeschluss für ist 15.00 Uhr des Sitzungstages. Die Einwohnerfragen werden dann von der Vorsitzenden im öffentlichen Teil der Sitzung verlesen und - soweit möglich - beantwortet.

Detaillierte Information zu den Tagesordnungspunkten finden Sie im Bürgerinformationssystem:

www.oldenburg-holstein.de/buergerinformationssystem Button Sitzungskalender oder direkt über folgenden Link: Sitzungskalender (oldenburg-holstein.de)

Oldenburg in Holstein, den 15.09.2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba                 (L.S.)

08.09.2021 Bekanntmachung
Betr.: Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Aus- und Neubau Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung"

Vom 22. September 2021 (Mittwoch) bis einschließlich 21. Oktober 2021 (Donnerstag) erfolgt die Auslegung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Aus- und Neubau Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ Planfeststellungsabschnitt 4, Strecke 1100 vom Bau-km 150,752 (Oldenburg Höhe Siedlung Lübbersdorf) bis Bau-km 157,055 (zwischen Göhl und Rellin).

Den Bekanntmachungstext finden Sie hier:

Die Pläne für das Planfeststellungsverfahren sind auf der Website http://planfeststellung.bob-sh.de/app.php/plan/schienenanbindung-fbq-pfa-4 bereitgestellt.

Hinweis zum Browser: Die Plattform BOB-SH wird insbesondere mit dem Browser "Microsoft Edge" unterstützt.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen zur Information im oben genannten Zeitraum auch bei der Auslegungsstelle Stadt Oldenburg in Holstein eingesehen werden:

Stadt Oldenburg in Holstein
Markt 1
Sitzungssaal des historischen Rathauses im 1. OG
23758 Oldenburg in Holstein
Montag 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12:00 Uhr

Da der Sitzungssaal im Oldenburger Rathaus nicht barrierefrei erreichbar ist, können sich Betroffene, die einen barrierefreien Zugang benötigen unter der Telefonnummer 04361 / 498 140 und 04361 / 498 142 melden und einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen vereinbaren.

Als Angebot an die Oldenburger Bürger*innen werden dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Sitzungssaal Verwaltungsmitarbeiter versuchen, eventuelle Fragestellungen zu klären.

Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) –, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, zuständig.

Alle, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

04. November 2021 (Donnerstag)

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 9 Abs. 1 UVPG a. F.)

­ -bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr –, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel (zur Niederschrift- nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 0431 / 383-2148).

bzw.

-bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen mit zusätzlichen Informationsangebot (Anschriften und Telefonummern siehe Bekanntmachungstext).

­ Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden.
Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Bekanntmachungstext:

Eine Mustereinwendung zum Ausfüllen finden Sie hier:


Warum sollten sich Bürger am Planfeststellungsverfahren beteiligen?

Im Verfahren müssen öffentliche und private Belange umfassend ermittelt werden. Somit müssen auch die Stellungnahmen der betroffenen Bürger*Innen berücksichtigt werden. Nutzen Sie die Bürgerbeteiligung als Möglichkeit der demokratischen Teilhabe an Planungsprozessen. Jeder kann seine Bedenken und Einwendungen zu diesem Planfeststellungsverfahren schriftlich formulieren oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus abgeben. Die private Betroffenheit sollte dabei möglichst konkret beschrieben werden, z.B. wie weit entfernt Ihr Grundstück von der Trasse liegt, wie es genutzt wird, welche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (Lärm, Erschütterungen etc.).


Weiterführende Informationen

Die DB Netz AG hat zum besseren Verständnis der Struktur der Planfeststellungsunterlagen verschiedene Informationen bereitgestellt. Unter anderem wurde ein Erklärungsvideo für die YouTube Plattform produziert. Informationen und Video finden Sie hier.


(Bitte beachten Sie, dass die Stadt Oldenburg in Holstein für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der von ihr verlinkten Internetauftritten nicht verantwortlich ist.)

02.06.2021 Amtliche Bekanntmachung
Betr.:  Bauleitplanung der Stadt Oldenburg in Holstein
Hier:   Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum B-Plan 64 der Stadt Oldenburg in Holstein


Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 14. Juni 2021 bis einschließlich 16. Juli 2021 in den Räumen des Fachbereiches 4 der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 27, 23758 Oldenburg in Holstein, während der Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift zu der Planung äußern. Ergänzend dazu können die Unterlagen im Internet unter www.b-server.de eingesehen werden.

B-Plan 64


Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba          (L.S.)

01.06.2021 Amtliche Bekanntmachung
3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 22. März 2021 die 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen.

Der vollständige Text der Satzung ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein (www.oldenburg-holstein.de/Ortsrecht) einsehbar.

Oldenburg in Holstein, den 01.06.2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

                                               (L. S.)

 (gez. Jörg Saba)

01.06.2021 Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche und nichtöffentliche DIGITALE Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag 14.06.2021, 19:00 Uhr

Am Montag, 14.06.2021 um 19:00 Uhr findet die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung als Videokonferenz statt.
Für die Öffentlichkeit besteht die Möglichkeit die Sitzung über einen Livestream auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein unter https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/ zu verfolgen. Diese ist auch über den Button „Livestream“ auf der Startseite zu erreichen.
Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit Ihre Fragen für die Einwohner-
fragestunde bis zu 1 Stunde vor Sitzungsbeginn per E-Mail unter der Adresse
einwohnerfragen@stadt-oldenburg.landsh.de oder bis 15.00 Uhr des Sitzungstages per Post an die Verwaltung zu richten.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein und durch Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung.

Die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein finden Sie unter www.oldenburg-holstein.de.

Oldenburg in Holstein, den 01.06.2021

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister



gez. Jörg Saba                               (L.S.)

11.05.2021
Bekanntmachung
Widmung der Erweiterung der Straße Am Stadtpark

Die Flurstücke 294, 295 und 297 der Flur 5, Gemarkung Oldenburg in Holstein zur Erweiterung der Straße Am Stadtpark werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003 S. 631) in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG in die Straßengruppe 3 a eingruppiert.

Der auch auf dem Flurstück 295 befindliche und um das Rückhaltebecken führende Geh- und Radweg mit Anbindung an die Straße Am Stadtpark wird gemäß § 6 StrWG gewidmet und nach § 3 StrWG in die Straßengruppe 4 b eingruppiert.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bürgermeister der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich, gerichtet an die zuvor genannte Adresse,
- zur Niederschrift unter der zuvor genannten Adresse oder
- in elektronischer Form nach § 52 a Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eiDAS-Verordnung) und dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
- Der Widerspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.


Oldenburg in Holstein, 11.05.2021


Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
gez. Saba                                    (L.S.)
Bürgermeister

21.04.2021
Amtliche Bekanntmachung
Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Stadt Oldenburg in Holstein

Gemäß § 3 Absatz 2 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) vom 10.04.1991 in ihrer zurzeit geltenden Fassung gebe ich hiermit bekannt, dass für den Schiedsamtsbezirk der Stadt Oldenburg in Holstein eine Schiedsperson zu wählen ist und sich interessierte Personen für dieses Amt bei der Stadt Oldenburg in Holstein bewerben können.

Zu besetzen ist das Amt der Schiedsperson. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und beginnt am 22. August 2020. Die Schiedsperson wird von der Stadtverordneten­versammlung gewählt und bedarf anschließend der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes Oldenburg in Holstein.

Nach § 2 SchO kann das Schiedsamt nicht von Personen ausgeübt werden, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder die unter Betreuung stehen. Schiedspersonen sollen in der Stadt Oldenburg in Holstein wohnen, mindestens 30 Jahre alt und nicht durch sonstige richterliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.

Aufgabe der Schiedsperson ist die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über sonstige Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzungen der persön­lichen Ehre (§ 13 SchO).

Interessenten können sich bis zum 20. Mai 2021 schriftlich bei der Stadt Oldenburg in Holstein – Bürgerbüro – Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, melden. Für weitere Informationen steht das Bürgerbüro, Herr Carlson, persön­lich oder unter der Telefonnummer 04 36 1 - 49 81 21 zur Verfügung.

Oldenburg in Holstein, den 14. April 2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

                                                                       L.S.

gez.

Jens Junkersdorf

Erster Stadtrat

15.04.2021
Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Regelung der Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Oldenburg in Holstein sowie der Erhebung von Benutzungsgebühren

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 22. März 2021 eine Satzung zur Regelung der Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Oldenburg in Holstein sowie der Erhebung von Benutzungsgebühren beschlossen, um eine geregelte Nutzung der zum Zwecke der Unterbringung von geflüchteten Personen zur Verfügung gestellten Wohnungen zu gewährleisten.

Der vollständige Text der Satzung nebst Anlage ist auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein unter (www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung-Politik/Verwaltung/Ortsrecht/) einsehbar.

Oldenburg in Holstein, den 9. April 2021

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister

gez. Jens Junkersdorf                               L. S.

Erster Stadtrat

26.03.2021
Amtliche Bekanntmachung
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 10.Juli 2014

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oldenburg in Holstein hat am 22.März 2021 die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 10. Juli 2014 beschlossen.

Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt im Internet unter der Internetadressse:

www.oldenburg-holstein.de

Stadt Oldenburg in Holstein

Der Bürgermeister               

In Vertretung gez. Jens Junkersdorf    (L.S.)

Erster Stadtrat

Oldenburg, 26. März 2021

18.03.2021
Amtliche Bekanntmachung
Verlängerung der Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen

Verlängerung der Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen

(§ 8 Satz 2 Gaststättengesetz - (GastG))

vom 18. März 2021

Die Stadt Oldenburg in Holstein erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) folgende

A  L  L  G  E  M  E  I  N  V  E  R  F  Ü  G  U  N   G

  1. Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Absatz 1 GastG), die die

          Stadt Oldenburg in Holstein erteilt hat, wird bis zum 18. März 2022 nach § 8

          Satz 2 GastG verlängert.

  1.   Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.

       3.      Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz

       Schleswig-Holstein (LVwG) am 18. März 2021 durch Veröffentlichung im Internet unter

       www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/

       als bekannt gegeben und ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

Hinweise

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Bekanntmachungsschaukasten im Rathaus der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, Tel.: 04361/4980, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden und sind auf der städtischen Internetseite unter www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ abrufbar.

Begründung

I. Sachverhalt:

Durch das andauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen oder einem Verbot. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars, Hotel- und Veranstaltungsgastronomie usw.) können aufgrund der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 im Land Schleswig-Holstein bereits seit dem 18. März 2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in deutlich eingeschränktem Umfang öffnen.

Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG das Erlöschen ihrer Erlaubnis.

II. Begründung:

1. Zuständigkeit

Die Stadt Oldenburg in Holstein ist gemäß § 8 Satz 2 GastG, § 1 Gaststättenverordnung Schleswig-Holstein (GastVO) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.

2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Frist ist § 8 Satz 2 GastG.

Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben der Beantragung der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dies ist bei den erlassenen staatlichen Corona-Maßnahmen gesichert anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt. Diese Bewertung wird durch den zu dieser Thematik durch das Land Schleswig-Holstein ausgefertigten Erlass vom 16. März 2021 gestützt.

Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 18. März 2022 verlängert. Ein individueller Fristverlängerungsantrag durch die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber wird daher erst wieder erforderlich, wenn die Betroffenen bis zum 18. März 2022 den Betrieb nicht wieder begonnen oder tatsächlich ausgeübt haben.

3. Sofortige Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 durch Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nachvollziehbar im öffentlichen Interesse, da durch die Maßnahmen der Landesregierung Schleswig-Holsteins zur Corona-Pandemie (Erlass der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung) die Öffnung der Diskotheken, Bars, Clubs und anderen gastronomisch konzessionierten Betrieben seit dem 18. März 2020 untersagt oder mindestens stark eingeschränkt ist oder war und es sachlich interessengerecht ist, dem Erlöschen der Frist mit einer für alle Betroffenen möglichst gerecht werdenden Regelung entgegenzuwirken.

4. Bekanntgabe

Nach § 110 Abs. 4 Satz 3 LVwG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um die Verlängerung der Frist rechtzeitig zu gewährleisten wurde von der Möglichkeit des § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntmachungsdatum gewählt.

Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 LVwG i. V. m. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein in der z. Zt. gültigen Fassungwird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung im Internet unter www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ bekannt gegeben. Den vorgenannten Regelungen entsprechend kann eine Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Stadt Oldenburg in Holstein ortsüblich bekanntgemacht werden.

Um den Ablauf der Frist und damit den Verlust von wichtigen Rechtspositionen der betroffenen konzessionierten Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern zu verhindern, war die Fristverlängerung unverzüglich anzuordnen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bürgermeister der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holsteinerhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

- Schriftlich, gerichtet an die zuvor genannte Adresse,

- zur Niederschrift unter der zuvor genannten Adresse oder

- in elektronischer Form nach § 52 a Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
 

Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach    

         der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eiDAS-Verordnung) und dem Vertrauens-

         dienstegesetz (VDG) erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: 

 info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

- Der Widerspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer  
  Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
  info@oldenburg.holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Hinweis: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Antrag wäre schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten, vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVOBl. 2006, 361) in der zurzeit geltenden Fassung.

Stadt Oldenburg in Holstein

18. März 2021

Jens Junkersdorf           (L.S.)

Erster Stadtrat

09.03.2021
Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche und nichtöffentliche DIGITALE Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Montag 22.03.2021, 19:00 Uhr

Am Montag, 22.03.2021 um 19:00 Uhr findet die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung als Videokonferenz statt.
Für die Öffentlichkeit besteht die Möglichkeit die Sitzung über einen Livestream auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein unter https://www.oldenburg-holstein.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bürgerservice/Livestream/ zu verfolgen. Diese ist auch über den Button „Livestream“ auf der Startsteite zu erreichen.
Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit Ihre Fragen für die Einwohner-
fragestunde bis zu 1 Stunde vor Sitzungsbeginn per E-Mail unter der Adresse
einwohnerfragen@stadt-oldenburg.landsh.de oder bis 15.00 Uhr des Sitzungstages per Post an die Verwaltung zu richten.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein und durch Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung.

Die Internetseite der Stadt Oldenburg in Holstein finden Sie unter www.oldenburg-holstein.de.

Oldenburg in Holstein, den 09.03.2021

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister


gez. Jörg Saba (L.S.)


Amtliche Bekanntmachung vom 17.02.2021 Haushaltssatzung der Stadt Oldenburg in Holstein für das Haushaltsjahr 2021

Haushaltssatzung der Stadt Oldenburg in Holstein

für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 77  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Dezember 2020 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

21.588.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.079.400

EUR

einem Jahresfehlbetrag von

491.100

EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

20.696.200

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

19.678.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

11.414.200

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

12.432.100

EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

7.309.800

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

3.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

53,16

Stellen.

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

360

%

b)   für die Grundstücke (Grundsteuer B)

380

%

2.

Gewerbesteuer

360

%

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 EUR.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 04.02.2021 erteilt

Oldenburg in Holstein, 17.02.2021

                                                                               

  (gez Jörg Saba)                                                        L.S.         

   Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Oldenburg in Holstein für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit allen Anlagen liegen im Rathaus, Markt 1, Zimmer 2.12, während der Besuchszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

29.12.2020
Amtliche Bekanntmachung
I.  Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Oldenburg in Holstein für das Kalenderjahr 2021 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres
II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2021

I.    Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Oldenburg in Holstein für das Kalenderjahr 2021 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (360 v. H.) und der Grundsteuer B (380 v. H.) bestehen wie im Kalenderjahr 2020 in unveränderter Höhe fort.

Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabebescheiden für das Kalenderjahr 2021 ist damit zurzeit nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. 1973 I, S. 965; BStBl. 1973 I, S. 586) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe durch diese Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer ist wie folgt fällig:

1.    Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder Nr. 3 Anwendung findet.

2.    Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

3.    Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung auf Antrag) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen zum gegebenen Zeitpunkt Änderungsbescheide.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

II.    Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2021

In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2020 für wiederkehrende Abgaben (Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren,  Vergnügungs- und Hundesteuern) wurde bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt.

Die Straßenreinigungsgebühr wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Die Niederschlagswassergebühr wird gem. § 9 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Oldenburg in Holstein am 15. Februar fällig.

Die Vergnügungssteuer wird gem. § 8 Abs. 2 der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zum 20. Januar, 20. Februar, 20. März, 20. April, 20. Mai, 20. Juni, 20. Juli, 20. August, 20. September, 20. Oktober, 20. November und 20. Dezember zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig.

Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.


Oldenburg in Holstein, den 29.12.2020

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba                                 (L.S.)


10.03.2023 - Amtliche Bekanntmachung Nachbesetzung Gemeindewahlausschuss

Folgende Änderung in der Besetzung des Gemeindewahlausschusses für Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Oldenburg in Holstein am 14. Mai 2023 wird hiermit bekannt gegeben:

Der durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.02.2022 gewählte Beisitzer des Wahlausschusses, Heinz Fricke, ist ausgeschieden.

In der Sitzung des Hauptausschusses am 09.03.2023 wurde nachfolgend aufgeführter Beisitzer nachberufen: Frank Burchardt

Stadt Oldenburg in Holstein,

10.03.2023 Gez.

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Jörg Saba

-Gemeindewahlleiter


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