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Bekanntmachung vom 27.01.2020 
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein vom 10.Juli 2014

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig¬-Holstein wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Dezember 2019 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Stadt Oldenburg in Holstein vom 10. Juli 2014 erlassen:


§ 1


In § 10 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Worte „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.


§ 2

§ 14 erhält folgende Fassung:

§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz S.-H.)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Namen, Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Zusätzlich kann die Stadt für den Zweck, der schnellen Kontaktaufnahme, die Telefon-nummern und die Faxnummer und für den Zweck der Nutzung des papierlosen Sitzungsdienstes, die E-Mailadresse der nach Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(5) Namen, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und die Tätigkeitsdauer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen werden durch die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung. Bei allen weiteren erhobenen personenbezogenen Daten geschieht dieses erst nach vorheriger Einwilligung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen, ausgenommen Absatz 2 Satz 2. Name, Anschrift und Kontodaten werden an einen externen Dienstleister für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen übermittelt. Eine Übermittlung an weitere Empfänger findet nicht statt.


§ 3


Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10. Juli 2014 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 20.01.2020 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Oldenburg in Holstein, den 27.01.2020

gez. Jörg Saba                 L.S.

Bürgermeister

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