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Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Nr. 99108015011000

Leistungsbeschreibung

Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.

Haben Sie bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück, können Sie diese ändern lassen.

Hierfür benötigen Sie vorab eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann Ihnen konkrete Vorschriften nennen, wie Sie Gehwegüberfahrt ändern dürfen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Änderung der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
  • Der Antrag wird geprüft.
  • Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vor-Ort-Termin organisieren und durchführen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt ändern lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).

An wen muss ich mich wenden?

  • Regionales Tiefbauamt
  • Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

  • Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
  • Sie haben bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag, sofern vorhanden
  • Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (zum Beispiel Katasterplan, Lageplan)

Welche Gebühren fallen an?

Sie tragen die Kosten für die Änderung der Gehwegüberfahrt.

  • Gebühr: 22,00 Euro
    Die Gebühr wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein erhoben, wenn dieser zuständig ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können mit den Arbeiten beginnen, sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Individuell je nach Aufwand.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

30.05.2024
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