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20.04.2020
Bekanntmachung der Stadt Oldenburg in Holstein über das örtliche Ergebnis des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers

Gemäß § 18 Absatz des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird zur Durchführung des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers das örtliche Ergebnis der Stadt Oldenburg in Holstein bekannt gemacht:
Gegenstand des beantragten Volksbegehrens war der Gesetzentwurf mit Begründung des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

Ergebnis des beschrieben Volksbegehrens in der Stadt Oldenburg in Holstein:

Anzahl der gültigen Eintragungen – 99
Bescheinigt wurden nur die Eintragungen von Personen, für die laut Angabe des Wohnortes meine örtliche Zuständigkeit gegeben war und die zum Zeit-punkt der Eintragung beteiligungsberechtigt nach § 1 VAbstG i. V. m. § 5 LWahlG waren.

Anzahl der ungültigen Eintragungen – 6
für die laut Angabe des Wohnortes meine örtliche Zuständigkeit zwar gegeben war, diese Personen zum Zeitpunkt der Eintragung jedoch nicht beteiligungsberechtigt nach § 1 VAbstG i. V. m. § 5 LWahlG waren.

Anzahl der ungültigen Eintragungen – 0
für die laut Angabe des Wohnortes meine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben war (z. B. Person in keiner gemeinde des Landes Schleswig-Holstein wohnhaft).


Oldenburg in Holstein, 22. April 2020


Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba
L. S.
Bürgermeister

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