Vorlage - VO/2021/011
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, alle fälligen und noch fällig werdenden Gewerbesteuerforderungen sowie
Forderungen von Grundbesitzabgaben für Gewerbetreibende und Grundstückseigentümer
auf Antrag zinslos und vorerst bis zum 31.12.2021 zu stunden, sofern der Antragsteller
darlegt, dass er durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus
betroffen ist.
Der Vorlage besonderer Belege nach der Dienstanweisung zur Stundung, Niederschlagung
und dem Erlass von Forderungen bedarf es dazu nicht.
Sachverhalt:
Durch die zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung rechnet auch in diesem Jahr ein Großteil der Gewerbetreibenden momentan mit sinkenden Umsätzen.
Im abgelaufenen Jahr 2020 wurden insgesamt 16 Anträge auf Stundung von Gewerbesteuerforderungen mit einer Gesamthöhe von 65935,99 € gestellt. Davon sind momentan noch 10.238,62 € offen, wobei für 5104,60 € ein Antrag auf weiterreichende Stundung gestellt wurde.
Neben den Anträgen zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2021, die durch die zuständigen Finanzämter entschieden werden und bei der Stadt Oldenburg in Holstein insoweit nachrichtlich eingegangen sind, liegen mittlerweile auch wieder 10 Anträge auf zinslose Stundung von Gewerbesteuerforderungen vor, über welche zurzeit wieder auf Grundlage der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 03. August 2012 entschieden werden würde, da der im letzten Jahr gefasste Beschluss nur bis zum 31.12.2020 befristet war.
Die Summe der beantragten Gewerbesteuerstundungen beläuft sich momentan noch auf 31.632,70 €, wobei nicht absehbar ist, wie sich die Zahlen im weiteren Verlauf des Jahres entwickeln werden.
Stundungsanträge für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abwassergebühren) liegen bisher noch nicht vor.
Um den Handlungsempfehlungen von Bund und dem schleswig-holsteinischen Städteverband zu folgen und die besonderen und notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für die Gewerbetreibenden und Grundstückseigentümer umzusetzen, benötigt die Stadtverwaltung der Stadt Oldenburg in Holstein jedoch eine Legitimation der Selbstverwaltung, die es ermöglicht, schnell und unbürokratisch über Anträge auf Stundung von Gewerbesteuerforderungen und Forderungen von Grundbesitzabgaben entscheiden zu
können.
Aufgrund des weiterhin ungewissen Verlaufs der Corona-Pandemie und um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte die zinslose Stundung bis zum 31.12.2021 gewährt werden.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n: