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Vorlage - VO/2021/039  

Betreff: Information:
Sachstandsbericht zum potenziellen Geschosswohnungsbau auf einer Fläche zwischen Göhler Straße und Am Sandkamp
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Bürgermeister Jörg Saba
2. Herr Stefan Gabriel
Federführend:FB 4 Städtebau, Stadtentwicklung, Stadtplanung Bearbeiter/-in: Gabriel, Stefan
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen Information
26.05.2021 
22. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

In der 21. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bauwesen am 17.03.2021 hat ein Investor berichtet, dass er auf der Fläche neben Famila, zwischen Göhler Straße und der Straße am Sandkamp gerne Geschosswohnungsbau verwirklichen möchte.

 

Nach eingehender Beratung wurde beschlossen und dem Investor mitgeteilt, dass dort eine solche Entwicklung positiv gesehen wird. Diese Beschlusslage ermöglicht es der Verwaltung nun, die Grundsätzlichkeit einer solchen Projektentwicklung näher untersuchen zu lassen.

 

Aufgrund der Eigenart der Fläche (Baumbestand) wurde zunächst eine erste Sachstandseinschätzung der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde eingeholt. Weitere Stellungnahmen dieser Behörden würden im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen.

 

Die Situation stellt sich aktuell wie folgt dar:

 

Der Waldbestand hat eine Bedeutung als „Grüne Lunge“ für die Stadt Oldenburg und als Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten.

 

Der Bewuchs auf der Fläche erfüllt die Definition einer Waldfläche gem. § 2 Landeswaldgesetz: „Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche…Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung.“

 

Die Gesamtgröße des Waldes beträgt ca. 2 ha. Der Bestand besteht aus Laubbaumarten, überwiegend aus Bergahorn und Spitzahorn. Der Bestand befindet sich bereits in einem reiferen Alter mit Oberhöhen von über 20 Meter. Das Alter wird auf 40 bis 50 Jahre eingeschätzt, teilweise findet sich eine typische Krautvegetation. Der Bestand ist standortgerecht und wüchsig, er zeigt keine gravierenden Vitalitätsschwächen. Der Bestand ist durch Wege erschlossen.

 

Eine Abholzung, Rodung und Umwandlung bzw. die Prüfung einer Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 9 Landeswaldgesetz. Hierbei hat sowohl die Forstbehörde als auch die Naturschutzbehörde einen gesetzlichen Prüfauftrag. Die Naturschutzbehörde prüft u.a. den Eingriffstatbestand nach den Bestimmungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes. Die Forstbehörde prüft u.a. das öffentliche Interesse an der Walderhaltung bzw. weitere gewichtige Interessen an der Walderhaltung.

 

Dem Ergebnis dieser forstbehördlichen und naturschutzrechtlichen Beurteilungen, Abwägungsprozesse und Entscheidungsfindungen will die untere Forstbehörde zurzeit nicht vorgreifen. Nach deren jetzigen ersten Einschätzung sind aber eindeutige Anhaltspunkte vorhanden, die ggf. gegen eine Genehmigungsfähigkeit sprechen könnten.

 

Bei einer Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes sind unabhängig von den Vorschriften nach Landeswaldgesetz die folgenden natur- und artenschutzrechtlichen Belange zu beachten:

 

1. Eingriffsbewertung nach § 1Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB (§ 18 BNatSchG)

 

2. Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs 5 BNatSchG

 

In einem kleineren Teilbereich hat sich nach Aussage der UNB eine Saatkrähen-Kolonie etabliert. Hiervon sind Flächen im Waldbestand nördlich von Famila betroffen. Sie unterliegt einem besonderen Schutz nach den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Danach ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Der Schutz der Fortpflanzungsstätte bezieht sich bei Saatkrähen auf die gesamte, aus zahlreichen Einzelnestern zusammengesetzte Brutkolonie. Vogelnester, die wiederholt genutzt werden, sind grundsätzlich auch in den Zeiten geschützt, in denen sie nicht belegt sind. Eingriffe in Saatkrähenkolonien, beispielsweise durch Fällung von Brutbäumen oder das Ausschneiden von Nestern bedürfen zu jeder Jahreszeit einer artenschutzrechtlichen Genehmigung. Ob diese zu erlangen ist, müsste mit Fachleuten besprochen werden.

 

Aus Sicht des Fachbereichs 4 sollte aufgrund der Vorab Aussagen von UNB und UFB mit einem geeigneten Büro ein Austausch über die Eingriffsbewertung und die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgen. Dies würde zu einer ausgewogeneren Beratung in den Gremien führen und Kosten für den Investor für Planungen und Entwicklungen minimieren.

 

Dies wurde dem Investor mitgeteilt. Er hat daraufhin ein Vorgespräch mit einem Fachbüro beauftragt. Dies findet Ende Mai statt. Die Resultate werden im folgenden Ausschuss mitgeteilt.

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

 

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

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