Vorlage - VO/2018/052
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den vorliegenden Vorschlag der X-Fraktion, Stadtverordnete/r Frau/Herr X zur/zum ersten Stellvertretenden des Bürgermeisters und somit zur/zum Ersten Stadträtin/Stadtrat zu wählen, wie folgt ab:
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den vorliegenden Vorschlag der X-Fraktion, Stadtverordnete/r Frau/Herr X zur/zum zweiten Stellvertretenden des Bürgermeisters zu wählen, wie folgt ab:
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Sachverhalt:
Gemäß § 62 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters für die Dauer der Wahlzeit.
Für Wahl ist das gebundene Vorschlagsrecht gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GO zwingend durchzuführen.
Das Vorschlagsrecht für die Wahl der/s ersten Stellvertreters/in des Bürgermeisters steht den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. ergibt, zu.
Das Vorschlagsrecht für die/den erste/n Stellvertreter/in des Bürgermeisters liegt somit bei der CDU-Fraktion. Das Vorschlagsrecht für die/ den zweite/n Stellvertreter/in des Bürgermeisters liegt bei der SPD-Fraktion.
Für die Wahl gilt § 40 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GO entsprechend.
Gewählt wird bei allen Wahlgängen, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO).
Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die/der Vorgeschlagene nicht gewählt.
Die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat.
Die Stellvertretenden werden gemäß § 62 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 57 e Abs. 3 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Sie sind anschließend zu vereidigen. Sie leisten den Beamteneid.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
X | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
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