Vorlage - VO/2018/054
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Beschlussvorschlag:
a) Wahl der Ausschussmitglieder und der stellvertretenden Ausschussmitglieder
1. Wahl der Ausschussmitglieder:
Alternative Mehrheitswahl:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt folgende Stadtverordnete sowie wählbare Bürgerinnen und Bürger in die gem. § 7 der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse:
Hauptausschuss:
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten:
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Alternative Verhältniswahl:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über die Wahlvorschläge der Fraktionen für die Besetzung der gem. § 7 der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse wie folgt ab:
a) Hauptausschuss
Wahlvorschlag der CDU-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der SPD-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FBO-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FDP-Fraktion | Stimmen dafür |
b) Ausschuss für Umwelt und Bauwesen
Wahlvorschlag der CDU-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der SPD-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FBO-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FDP-Fraktion | Stimmen dafür |
c) Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten
Wahlvorschlag der CDU-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der SPD-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FBO-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FDP-Fraktion | Stimmen dafür |
d) Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss
Wahlvorschlag der CDU-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der SPD-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FBO-Fraktion | Stimmen dafür |
Wahlvorschlag der FDP-Fraktion | Stimmen dafür |
Hinweis:
Wenn alle Stadtverordneten jeweils für den Wahlvorschlag ihrer Fraktion stimmen, würde sich folgende Verteilung der Sitzung in den Ausschüssen ergeben:
Teiler | CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion | |||||
| Stimmen | Sitz-Nr. | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze |
| 6 |
| 5 |
| 4 |
| 2 |
| 2 |
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| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchstzahl |
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: 0,5 | 12,00 | 1 | 10,00 | 2 | 8,00 | 3 | 4,00 | 4 | 4,00 | 5 |
: 1,5 | 4,00 | 6 | 3,33 | 7 | 2,66 | 8 | 1,33 |
| 1,33 |
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: 2,5 | 2,40 | 9 | 2,00 |
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| 0,80 |
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Die Sitzverteilung würde bei Zugrundlegung des oben stehenden Abstimmungsergebnisses wie folgt erfolgen:
CDU-Fraktion: | 3 Sitze |
SPD-Fraktion: | 2 Sitze |
Fraktion Bündnis90/Die Grünen | 2 Sitze |
FBO-Fraktion | 1 Sitz |
FDP-Fraktion: | 1 Sitz |
2. Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt folgende aufgeführten Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sowie bürgerlichen Mitglieder in den jeweiligen Vertretungspool der Ausschüsse:
Hauptausschuss:
CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion |
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Ausschuss für Umwelt und Bauwesen:
CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion |
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Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten:
CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion |
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Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss:
CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion |
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Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
b) Wahl der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Die Stadtverordnetenversammlung wählt entsprechend den von den Fraktionen geltend gemachten Zugriffen folgende Stadtverordnete bzw. wählbare Bürgerinnen oder Bürger zu Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse:
Hauptausschuss
Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Stv. Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Ausschuss für Umwelt und Bauwesen
Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
|
| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Stv. Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
|
| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten
Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
|
| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Stv: Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
|
| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss
Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Stv: Ausschussvorsitzende(r):
Abstimmungsergebnis: |
|
| Stimmen dafür |
| Stimmen dagegen |
| Stimmenthaltungen |
Sachverhalt:
a) Wahl der Ausschussmitglieder und der stellvertretenden Ausschussmitglieder
Folgende gemäß § 6 der Hauptsatzung zu bildende Ausschüsse sind neu zu besetzen.
Ausschuss | Mitglieder des Ausschusses |
Hauptausschuss | 9 Stadtverordnete Bürgermeister ohne Stimmrecht |
Ausschuss für Umweltund Bauwesen | 7 Stadtverordnete 2 wählbare Bürgerinnen oder Bürger |
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten | 7 Stadtverordnete: 2 wählbare Bürgerinnen oder Bürger |
Wirtschafts- und Stadtentwicklungsaus-schuss | 9 Mitglieder, davon bis zu maximal 4 wählbare Bürgerinnen oder Bürger |
Angesichts der Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, auch den Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss mit 9 Mitgliedern zu besetzen von denen bis zu maximal 4 wählbere Bürger/innen sein sollten.
Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt grundsätzlich durch Mehrheitswahl gemäß § 40 Abs. 3 GO. Es erfolgt für jeden Ausschusssitz eine Einzelwahl. Falls kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung widerspricht, kann über die Besetzung eines gesamten Ausschusses, mehrerer oder auch aller Ausschüsse in einem Wahlgang entschieden werden (Blockwahl).
Nach § 46 Abs. 1 GO kann jede Fraktion verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Das Verlangen muss für jeden Ausschuss einzeln gestellt werden. Falls kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung widerspricht, kann über die Besetzung eines gesamten Ausschusses, mehrerer oder auch aller Ausschüsse in einem Wahlgang entschieden werden (Blockwahl).
Bei Verhältniswahl stimmt die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 40 Abs. 4 GO in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Stadtvertreterinnen, Stadtvertreter und wählbare Bürgerinnen und Bürger (§ 46 Abs. 3 GO, § 40 Abs. 4 GO) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5, 1,5, 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt. Bei der Gestaltung der Listen der Fraktionen ist daher zu berücksichtigen, dass in der Reihenfolge der Namensnennung eine Wertigkeit liegt. Aus diesem Grunde sind die Wahlvorschläge durchzunummerieren.
Die Hauptsatzung sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass die ständigen Fachausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses mit 2 wählbaren Bürgern/innen zu besetzen sind. Diese Besetzung ist zwingend vorzunehmen, so dass die Listenwahlvorschläge auch darauf abgestimmt sein müssen.
Es wird daher empfohlen, dass sich die Fraktionen im Vorwege über die insgesamt 6 Ausschusssitze, die mit wählbaren Bürger/innen (und deren Vetreter(innen –ebenfalls wählbare Bürger/innen) zu besetzen sind, verständigen.
Bei der Verhältniswahl ist darauf zu achten, dass jede Stadtverordnete und jeder Stadtverordneter nur für den Wahlvorschlag stimmt, den sie oder er unterstützt.
Hinweis:
Wenn alle Stadtverordneten jeweils für den Wahlvorschlag ihrer Fraktion stimmen, würde sich folgende Verteilung der Ausschusssitze ergeben:
Teiler | CDU-Fraktion | SPD-Fraktion | Bündnis90/Die Grünen | FBO-Fraktion | FDP-Fraktion | |||||
| Stimmen | Sitz-Nr. | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze | Stimmen | Sitze |
| 6 |
| 5 |
| 4 |
| 2 |
| 2 |
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| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchst-zahl |
| Höchstzahl |
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: 0,5 | 12,00 | 1 | 10,00 | 2 | 8,00 | 3 | 4,00 | 4 | 4,00 | 5 |
: 1,5 | 4,00 | 6 | 3,33 | 7 | 2,66 | 8 | 1,33 |
| 1,33 |
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: 2,5 | 2,40 | 9 | 2,00 |
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| 0,80 |
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Die Sitzverteilung würde bei Zugrundlegung des oben stehenden Abstimmungsergebnisses wie folgt erfolgen:
CDU-Fraktion: | 3 Sitze |
SPD-Fraktion: | 2 Sitze |
Fraktion Bündnis90/Die Grünen | 2 Sitze |
FBO-Fraktion | 1 Sitz |
FDP-Fraktion: | 1 Sitz |
Falls sich alle Fraktionen über die Ausschussbesetzung einigen und die Vorschlagslisten die jeweils entsprechende Anzahl der zu besetzenden Ausschusssitze enthält, wäre eine Wahl der Ausschüsse in einem Wahlgang als Mehrheitswahl gem. § 40 Abs. 3 GO möglich und zulässig.
Die Bildung von Zählgemeinschaften bei der Verhältniswahl ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur noch sehr begrenzt möglich. Die Ausschüsse müssen die Zusammensetzung der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung und darin das wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind daher gebildete gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen, die mit dem Ziel der Erlangung eines zusätzlichen Sitzes eingereicht werden, unzulässig.
Bei der Besetzung der Ausschüsse im Rahmen der Verhältniswahl ist daher unter Beachtung der Rechtsprechung folgendes zu beachten:
Die Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages ist unzulässig, wenn hierdurch eine andere Fraktion, die an dem Wahlvorschlag nicht beteiligt ist, einen Nachteil erleidet. Dies ist immer der Fall, wenn die andere Fraktion als Folge der Zählgemeinschaft weniger Sitze erhält, als dies der Fall wäre, wenn jede Fraktion einen eigenen Vorschlag vorlegen würde.
Eine Benachteiligung liegt aber auch bereits dann vor, wenn der anderen Fraktion durch den gemeinsamen Wahlvorschlag die Option genommen wird, einen Ausschusssitz möglicherweise über Losentscheid nach § 40 Abs. 4 Satz 5 GO zu erwerben. Zwar kann in diesem Fall die andere Fraktion den betreffenden Ausschusssitz im Vorfeld nicht bereits beanspruchen, da es gleichrangige Ansprüche anderer Fraktionen gibt. Dennoch würde sie durch die Bildung der Zählgemeinschaft der Möglichkeit beraubt, den Sitz durch eine für sie günstige Losentscheidung zu erwerben. Hierin liegt bereits ein rechtlicher Nachteil, der zur Unzulässigkeit der Zählgemeinschaft führt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht der Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge allerdings nicht generell entgegen. Soweit eine Fraktion einen ihr selbst zustehenden Sitz einer anderen politischen Kraft überlässt, ohne dass des dabei zu einer Benachteiligung einer anderen Fraktion kommt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2004 ist für die Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder, die der Stadtverordnetenversammlung angehören, für jeden Ausschuss ein Vertretungspool zu bilden, in den über Vorschlagslisten der Fraktionen jeweils 5 Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter gewählt werden. Aufgrund der Sitzungsverteilung in der Stadtverordnetenversammlung wurde diese Regelung 2008 dahingehend angepasst, das die Anzahl der von jeder Fraktion jeweils in den Vertretungspool zu entsendenden Mitglieder der Zahl der Ausschussmitglieder der jeweiligen Fraktion entspricht.
Für die wählbaren Bürgerinnen und Bürger, die als Mitglied in die Ausschüsse gewählt wurden, werden persönliche Vertreter gewählt. Falls diese ebenfalls verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch ein in den Vertretungspool gewähltes stellvertretendes Ausschussmitglied.
b) Wahl der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Gemäß § 46 Abs. 5 GO wählt die Stadtverordnetenversammlung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 GO (Verteilung nach der Anzahl der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung) bestimmen, für welche Vorsitzende/n und welche stellvertretende/n Vorsitzende/n ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren). Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht.
Entsprechend der o.g. Ausführungen steht der CDU-Fraktion das erste Vorschlagsrecht (1.Zugriff) für eine/n Aussschussvorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Ausschussvorsitzende/n zu.
Der 2. Zugriff steht der SPD-Fraktion zu.
Der 3. Zugriff steht der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zu.
Über den 4. Zugriff entscheidet das Los zwischen der FBO-, FDP- und CDU-Fraktion.
Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden.
Über die Wahl ist nach § 39 Abs. 1 GO abzustimmen.
Demografische Entwicklung: |
Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:
x | Nein, entfällt. |
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| Ja, folgende: |
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Finanz. Auswirkungen:
Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Laufende Kosten jährlich: | entfällt |
Finanzierung: | entfällt |
Anlage/n:
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