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Vorlage - VO/2020/122  

Betreff: Kindertagesförderungsgesetz - Vertragliche Regelungen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung ab 2021
Status:öffentlich  
Ansprechpartner/in:1. Frau Kristina Doormann
2. Herr Dennis Carlson
3. Bürgermeister Jörg Saba
Federführend:FB 2 Bürgerbüro - Gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Doormann, Kristina
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Vorberatung
18.11.2020 
9. Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
25.11.2020 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
15.12.2020 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, im Übergangszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024, eine Defizitfinanzierung mit den Einrichtungsträgern zu vereinbaren.  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Das bestehende KiTa-Finanzierungssystem in Schleswig-Holstein war bisher hoch komplex und uneinheitlich. Mit dem neuen KiTaG wird das Finanzierungssystem für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege aus diesem Grund umfassend geändert. Ziel ist es, mit dem KiTaG neue Maßstäbe in der Kindertagesbetreuung zu setzen, die den Lebenswelten von Eltern, Kindern und pädagogischen Fachkräften entsprechen und ein quantitativ und qualitativ gutes Betreuungsangebot sicherstellen. Durch die erstmalige Konkretisierung von Mindeststandards im Gesetz, die für alle geförderten Angebote der Kindertagesbetreuung gelten, soll ein Beitrag für gleichwertige Lebensverhältnisse geleistet werden. So wird Bildungsgerechtigkeit bereits im frühkindlichen Bereich umgesetzt.

 

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) wurde am 12. Dezember 2019 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossen. Das ursprünglich für den 01. August 2020 geplante Inkrafttreten musste als Konsequenz aus den getroffenen behördlichen Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus um fünf Monate verschoben werden.

 

Gleichwohl wurden wesentliche Reformpunkte dennoch bereits zum ursprünglich geplanten Beginn des Kitajahres 2020/2021 am 01. August umgesetzt. Dies hat der Landtag im Mai 2020 beschlossen. Das Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) tritt nunmehr erst zum 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Folgende Teilaspekte entfalteten bereits zum 01.08.2020 ihre Wirkung:

 

  • Elternbeitragsdeckel
  • landesweite Regelung zur Sozial- und Geschwisterermäßigung
  • Mindesthöhen für die laufenden Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen
  • verpflichtende Nutzung der Kita-Datenbank durch alle an der Finanzierung teilnehmenden Kitas
  • Sicherstellung, dass durch eine entsprechende Kostenausgleichsverpflichtung der Wohngemeinde bis zum 15. Mai getätigte Platzzusagen für auswärtige Plätze nicht gefährdet sind
  • Einsetzung der Fachgremiums zur rechtzeitigen Vorbereitung der Evaluation
  • Zusätzliche Finanzmittel zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, der Vor- und Nachbereitungszeit sowie der Leitungsfreistellung

 

Zum 01.01.2021 wird die erste Phase der Systemumstellung vollzogen. In dieser wird zunächst das Finanzierungsmodell auf Ebene der öffentlichen Hand umgestellt. In der Übergangsphase, die bis Ende 2024 andauern wird, haben die Standortgemeinden gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis) einen Anspruch auf den pauschalen Fördersatz je Gruppe in den Einrichtungen. Gespeist wird der errechnete Pauschalsatz über die Finanzierungsbeiträge von Land und Wohnortgemeinde je betreutem Kind. Hinzu kommen noch die Beiträge der Eltern, die der Träger direkt von den Eltern einnimmt.

 

In der Übergangsphase wird es darum gehen, die Wirkungsweisen des Gesetzes in jeglicher Hinsicht zu überprüfen und insbesondere zu analysieren, wie ein fließender Übergang zwischen dem alten und neuen System realisiert werden kann. Insofern handelt es sich um ein „lernendes System“, dass gekennzeichnet sein wird durch eine umfassende Datenerhebung und Evaluation. Soweit erkennbar wird, dass einkalkulierte Parameter in den Kostenanteilen regionale Differenzierungen nötig machen, soll entsprechend nachgesteuert werden.

 

Erst nach dem Übergangszeitraum, ab dem 01.01.2025, geht der Förderanspruch im Zielsystem auf die Träger von Kindertageseinrichtungen über. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die Träger pauschal durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis) finanziert. Ergänzende Förderungen durch die kommunale Ebene werden weiterhin möglich sein, damit vor Ort auch weiterhin das Angebot individuell gestaltet werden kann, wenn es über die in diesem Gesetz festgeschriebenen Mindeststandards hinausgeht.

 

Die Grundidee des Standard-Qualitäts-Kosten-Modells (SQKM) ist die Schaffung einer gesetzlich normierten Standardqualität, die über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (Mindestanforderungen nach § 45 SGB VIII) zu fordernden Voraussetzungen deutlich hinausgeht. Damit ist die Einhaltung der Standards nach dem SQKM Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Grundlage erfolgt die Berechnung eines nach Öffnungszeit und Gruppentyp differenzierten Gruppenfördersatzes. Diese Gruppenförderung erfolgt pauschal und ist damit belegungsunabhängig. Das heißt: Eine Gruppe wird immer pauschal mit dem errechneten Gruppenfördersatz finanziert, auch wenn zu Beginn eines Kita-Jahres die Gruppe noch nicht zu 100% ausgelastet ist. Der Fördersatz wird jährlich dynamisiert und damit den Gegebenheiten (Tarifsteigerung, Sachkostenanstieg, etc.) angepasst. Darüberhinausgehende zusätzliche qualitative Standards oder Trägerprofile können durch Standortgemeinden/Kreise/Träger freiwillig finanziert werden.

 

Die (neue) verbindliche und gesetzlich normierte Standardqualität ist eine Mindestqualität, die landesweit nicht unterschritten werden darf. Das bedeutet somit gerade nicht, dass es damit künftig nur noch „Einheitskitas“ geben wird. Denn regionale und trägerspezifische Differenzierungen und Schwerpunkte sind nach wie vor möglich und auch gewünscht.

 

Im Übergangszeitraum steht der Förderanspruch aus der Pauschalfinanzierung (SQKM) also der Standortgemeinde zu. Der Kreis bündelt in der Übergangsphase zwar schon die Landes- und Wohngemeinden-Anteile, zahlt die Förderung jedoch noch nicht direkt an den Einrichtungsträger, sondern an die Standortgemeinde aus. Diese fördert ihrerseits (wie bislang) den Einrichtungsträger über individuelle Finanzierungsvereinbarungen. Die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlten Gruppenfördersätze dienen in diesem ersten Schritt der Refinanzierung der öffentlichen Hand und müssen in der Übergangsphase nicht automatisch und unverändert an die Einrichtungsträger weitergereicht werden. Bis Ende 2024 besteht die Finanzierungslogik zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger somit im Wesentlichen unverändert fort.

 

Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Gruppen hat der Einrichtungsträger einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der Standortgemeinde. Für den Übergangszeitraum behalten die Finanzierungsvereinbarungen also grundsätzlich ihre bisherige Bedeutung. Handlungsbedarf besteht jedoch im Hinblick auf die Neuerungen des Kindertagesförderungsgesetzes. Die Finanzierungsvereinbarungen sind insbesondere bezüglich der neuen Qualitätsstandards anzupassen.

 

Für den Übergangszeitraum ist festzuhalten, dass die Aufwendungen und Erträge der Kita-Träger für Leistungen nach dem SQKM-Katalog einander angeglichen werden sollen. So soll spätestens zum Ende dieses Zeitraumes eine vollständige Deckung vorliegen. Da bei der Komplettumstellung der Finanzierungsbasis, wie beschrieben, eine Reihe von nicht vorhersehbaren Problemen auftreten können, wurde dieser Übergangszeitraum so festgelegt.

 

Die Auswirkungen der Neuausrichtung der KiTa-Finanzierung in Bezug auf den städtischen Haushalt werden in der folgenden Übersicht dargestellt:

 

Aufwendungen der Kita’s für Leistungen nach dem SQKM

3.329.462,04 €

./. Elternbeiträge 

   701.246,60 €

./. Zugabe Eltern Mittagessen

     32.350,00 €

./. Standortförderung (Kreiszahlung)

2.567.256,00 €

Defizit für Leistungen nach dem SQKM

     28.609,45 € 

 

 

Finanzierungsanteil der Stadt Oldenburg in Holstein

 

Leistung Wohnortgemeinde (in Anteil der Standortförderung enthalten)

1.170.798,48 €

+ Defizit Leistungen nach SQKM

     28.609,45 €

+ Leistungen über dem SQKM Standard (heute schon vorhanden)

   327.225,00 €

Gesamt

1.526.888,92 €

 

Prognostizierte Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach dem alten Finanzierungsmodell, unbereinigt, lagen bei etwa 1.410.000,00 € inklusive aller heute angebotenen Leistungen.

 

Erläuterungen:

 

  • Alle Angaben basieren aus Schätzungen der am 10.11.2020 heranziehbaren Werte von Prognosetools und eingereichten Wirtschaftsplänen.
  • Das Defizit für Leistungen nach dem SQKM basiert ausschließlich auf der Tatsache, dass ein Kita-Träger für den Betrieb 2021 ein Defizit von ca. 80.000,00 € prognostiziert.
  • Der deutlich überwiegende Anteil der Leistungen über dem SQKM Standard ist den Sachaufwendungen und hier den Kosten für die Vorhaltung von Liegenschaften zuzuschreiben (AfA, Energie, Unterhaltung, Investitionen usw.)

   

Das nun entstandene Differenz wird dem Umstand der neuen Kita-Finanzierung zugeschrieben. Wie beschrieben soll in den kommenden vier Jahren, bis Ende 2024, diese neue Art der Finanzierung evaluiert werden. So wird derzeit davon ausgegangen, dass eine Förderung des Landes, gerade im Hinblick auf die aus Sicht der Verwaltung nicht umfänglich beachteten Sachkosten, angepasst werden müssen.                                                                                                    

 

 

Demografische Entwicklung:

 

Die demografische Entwicklung hat Auswirkungen auf den Gegenstand dieser Entscheidung:

 

X

Nein, entfällt.

 

 

Ja, folgende:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanz. Auswirkungen:

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten einmalig:

entfällt

Finanzierung:

entfällt

Laufende Kosten jährlich:

siehe Begründungstext

Finanzierung:

siehe Begründungstext

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine

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