Bewertung ausländischer Schulabschlüsse beantragen
Nr. 99088038016000Leistungsbeschreibung
Sie können Ihre im Ausland erworbenen Bildungsnachweise hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit Schulabschlüssen in Schleswig-Holstein oder einer Hochschulzugangsqualifikation bewerten lassen.
Die Bewertung und Anerkennung Ihrer Nachweise im Ausland wird individuell geprüft. Sie haben keinen Anspruch auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem bestimmten deutschen Schulabschluss.
Verfahrensablauf
- Sie haben eine Schule im Ausland besucht und gegebenenfalls einen Abschluss erworben.
- Sie können den Schulbesuch mit Dokumenten nachweisen.
- Sie stellen einen Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit mit einem Schulabschluss aus Schleswig-Holstein oder einer Hochschulzugangsqualifikation.
- Das Bildungsministerium prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung über die Anerkennung schriftlich mit.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig Holstein
Voraussetzungen
Sie haben im Ausland Schulen besucht und haben darüber Bildungsnachweise.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Personalausweis oder anderes Ausweisdokument (Kopie)
- Bei Nicht-EU-Angehörigen den Aufenthaltstitel
- Ausländische Bildungsnachweise, einschließlich vorhandener Fächer und Zensurenlisten und aller Studiennachweise in amtlich beglaubigter Kopie
- Übersetzungen der Bildungsnachweise, wenn diese nicht auf Englisch, Französisch, Deutsch oder Dänisch verfasst wurden in amtlich beglaubigter Kopie
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Klage
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Gebühr: 50,00 - 75,00 Euro
Vorkasse nur bei Wohnsitz im Ausland. Die Kosten variieren je nach Schulabschluss. Gebührenbefreiung möglich bei Bezug von Leistungen nach SGBII oder Asylbewerberleistungsgesetz.