Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fiktionsbescheinigung für einen Aufenthaltstitel beantragen

Nr. 99010008012000

Leistungsbeschreibung

Eine Fiktionsbescheinigung ist eine zeitlich begrenzte Verlängerung Ihres aktuellen Aufenthaltstitels.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf ihres alten Aufenthaltstitels einen neuen beantragen, dann gilt Ihr Aufenthalt weiterhin als erlaubt. Sie können diesen Umstand mit einer Fiktionsbescheinigung nachweisen. Diese ist 3 bis 6 Monate lang gültig. Sie müssen sie regelmäßig verlängern lassen. Sie können so lange weiter Fiktionsbescheinigungen beantragen, bis endgültig über Ihren beantragten Aufenthaltstitel entschieden wurde.

Sie können die Fiktionsbescheinigung beantragen, wenn:

  • über Ihren beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, weil beispielsweise Unterlagen fehlen, die Ausländerakte nicht vorliegt oder sonstige Verzögerungen der Bearbeitung auftreten.
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann.
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Verfahrensablauf

  • Sie können die Fiktionsbescheinigung elektronisch (per E-Mail) oder per Post beantragen. Reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Antrag eine Kopie der oben genannten Unterlagen mit ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten die Fiktionsbescheinigung.

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde

Voraussetzungen

  • Sie haben einen (elektronischen) Aufenthaltstitel oder die Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels beantragt
  • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf:
    • Sie haben einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte der Kategorie D).
    • Sie dürfen sich rechtmäßig ohne Visum in Deutschland aufhalten, weil Ihre Staatsangehörigkeit Sie dazu berechtigt (Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika).
  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Sie müssen das Visum jedoch vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels beantragen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Anträge / Formulare

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Bisheriger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis/Visum), falls vorhanden
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Antrag auf Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein:
    • Meldebestätigung oder
    • Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie C) sind, können Sie keine Fiktionsbescheinigung erhalten.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

04.07.2024

Gebühren

  • Gebühr: 0,00 - 13,00 Euro
    - Für Erwachsene: 13,00 Euro - Für Minderjährige: 6,50 Euro - Gebührenfrei: o Türkische Staatsangehörige o Asylberechtigte o Ausländer und Ausländerinnen, wenn sie als ausländische Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden o Resettlement-Flüchtlinge o Ausländer und Ausländerinnen, die für ihren Aufenthalt ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten o Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
nach oben zurück