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Antrag auf vorübergehende Einfuhr stellen

Nr. 99122035017000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Waren aus Drittländern nur vorübergehend und zu einem bestimmten Zweck in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen, müssen Sie für diese Waren weniger oder gar keine Einfuhrabgaben bezahlen. Zollrechtlich spricht man vom „Verfahren der vorübergehenden Verwendung“. An diesem können Sie teilnehmen, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind Sie dann, wenn Sie die Waren selbst verwenden wollen oder deren Verwendung veranlassen.

Vorübergehend eingeführte Waren dürfen nicht verändert werden, erlaubt sind allerdings Reparaturen, Wartungen (einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten) und Maßnahmen zum Erhalt der Waren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zulässig, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen.

Ob eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben möglich ist, hängt von der Warenart und deren Verwendungszweck ab. Manche Waren werden nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit, da sie durch produktive Tätigkeit zumindest teilweise in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

Eine teilweise Befreiung ist zum Beispiel möglich für:

  • einen Kran für eine bestimmte Baustelle,
  • eine Flaschenabfüllanlage, die nur eine Saison benötigt wird,
  • Datenverarbeitungsgeräte für ein Projekt zur Entwicklung von Software.

Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung ist zum Beispiel möglich für:

  • Berufsausrüstung
  • Ausstellungs- und Messewaren
  • für bestimmte Beförderungsmittel (zum Beispiel das Auto eines Reisenden)

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung müssen Sie bei schriftlichen Zollanmeldungen eine Sicherheitsleistung erbringen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einfuhrabgaben, die Sie normalerweise bei der Einfuhr hätten zahlen müssen. Es gibt jedoch Ausnahmefällen, in denen Sie die Sicherheitsleistung nicht zahlen müssen. Diese treten ein, wenn

  • Sie die Anmeldung der Waren mündlich oder durch eine als Zollanmeldung geltende Handlung machen;
  • wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und mit Erkennungszeichen versehen sind;
  • wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
  • wenn es sich um die Erneuerung einer bereits auf der Grundlage einer mündlichen Zollanmeldung oder einer als Zollanmeldung geltenden Handlung erteilten Bewilligung handelt, bei der die Waren für denselben Zweck verwendet werden sollen

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis für die vereinfachte Verwendung können Sie über 2 Wege erhalten:

Sie stellen einen Antrag

  • im förmlichen Bewilligungsverfahren oder
  • im vereinfachten Bewilligungsverfahren.

Bei einer förmlichen Bewilligung wird diese erteilt, bevor Waren zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage einer Zollanmeldung durch die Überlassung der Waren im Abfertigungsverfahren.

1. Förmliches Antragsverfahren

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung  und öffnen Sie den „Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung", füllen Sie diesen aus und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Laden Sie das Dokument „Fragebogen zollrechtliche Bewilligung Teile I bis III und V“ von der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie diesen ebenfalls aus. (Ausnahme: „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, AEO“ müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
  • Wenn alle Unterlagen ausgefüllt sind, senden Sie das Antragsformular in 3-facher Ausführung sowie eine Ausführung des Fragebogens (Ausnahme „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt bearbeitet Ihren Antrag und erteilt die Bewilligung, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen.
  • In der Bewilligung sind die weiteren Einzelheiten zur Verfahrensabwicklung festgelegt (zum Beispiel Geltungsdauer, Informationspflichten).

2. Vereinfachtes Antragsverfahren

  • In vielen Fällen gilt Ihre Zollanmeldung zur Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung als Antrag auf Bewilligung. Folgende Arten der Zollanmeldung kommen in Frage:
  • schriftliche Zollanmeldung
  • mündliche Zollanmeldung oder Anmeldung durch bestimmte Handlungen (nur für bestimmte Verwendungszwecke zulässig)
    • mündliche Anmeldung: Passieren Sie die Grenze und teilen Sie dem Zollpersonal an der Grenze mit, dass Sie Waren zur vorübergehenden Einfuhr bei sich haben.
    • Anmeldung durch bestimmte Handlungen: Das Passieren der Zollstelle oder die Benutzung des grünen Ausgangs in Flughäfen gilt zum Beispiel als klar erkennbares Verhalten und damit als Antrag auf Bewilligung.
    • Eine Bewilligung liegt vor, wenn das Zollpersonal Sie passieren lässt und damit die Waren zur vorübergehenden Verwendung überlässt.
  • Carnet ATA (Zollpassierscheinheft)
    • Zeigen Sie Ihr Zollpassierscheinheft (Carnet ATA) an der Zollgrenze vor.
    • Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Waren wird mit dem weißen Trennabschnitt -Importation- des Carnet ATA beantragt und mit dessen Entnahme bewilligt.

Im Falle einer mitgliedsstaatenübergreifenden Bewilligung ist der Verfahrensablauf anders – informieren Sie sich zum genauen Vorgehen auf der Internetseite des Zolls oder kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt.

Voraussetzungen

  • Sie sind außerhalb des Zollgebiets der europäischen Union ansässig, sofern die vorübergehende Verwendung nicht ausdrücklich auch oder ausschließlich für im Zollgebiet ansässige Wirtschaftsbeteiligte zugelassen ist,
  • Die Waren werden vorübergehend eingeführt und zu einem festgelegten Zeitpunkt wieder ausgeführt.
  • Sie sind als Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen zugelassen oder es wird auf der Grundlage der Antworten im Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen festgestellt, dass Sie die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge bieten.
  • Sie verwenden die Ware selbst oder Sie veranlassen die Verwendung.
  • Sie führen die Waren im unveränderten Zustand (Ausnahme: Reparaturen und Wartungen) wieder aus der europäischen Zollunion aus.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • im förmlichen Antragsverfahren: Fragebogen „zollrechtliche Bewilligung Teile I bis III und V“ (Ausnahme: „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, AEO“ müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
  • im mündlichen Antragsverfahren sind zusätzliche Angaben erforderlich, für die der Vordruck Nummer 0278 zur Verfügung steht

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Frist für die Verwendung der Nicht-Unionswaren wird in der Bewilligung / der Zollanmeldung festgesetzt.
  • In der Regel können Nicht-Unionswaren höchstens 24 Monate im Steuergebiet der Europäischen Union verwendet werden.

Bearbeitungsdauer

Ist im förmlichen Antragsverfahren kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen getroffen.

Sofern die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, erfolgt die Erteilung der Bewilligung im vereinfachten Antragsverfahren durch die Überlassung der Waren, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft oder ohne Überprüfung angenommen wurden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung  entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: bei formellen Antrag nein / bei vereinfachten Antrag ja; eine Stellvertretung ist möglich.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

19.02.2021
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