Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen
Nr. 99102133111000Leistungsbeschreibung
Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.
Schaumwein
Schaumweine sind gegorene Getränke,
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
- die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke,
- die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) – Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern – zuzuordnen sind.
Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.
Zwischenerzeugnisse
Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen,
- dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
- müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein.
- Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.
Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.
Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.
Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:
- für Schaumwein bis 6 Volumenprozent müssen Sie 51,00 EUR je Hektoliter oder 0,38 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Schaumwein ab 6 Volumenprozent müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent müssen Sie 102,00 EUR je Hektoliter oder 0,76 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent (bei Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder Flaschen, die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen) müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse ab 15 Volumenprozent müssen Sie 153,00 EUR je Hektoliter oder 1,15 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
Verfahrensablauf
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Schaumweinsteuer und zur Zwischenerzeugnissteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
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Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind, müssen Sie die Steuer selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
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Laden Sie das entsprechende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 beziehungsweise "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
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Laden Sie das entsprechende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung:
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Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
- Laden Sie dazu die Formulare "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) auf der Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
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Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
- Laden Sie dazu das Formular "Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall" (Formular 2404) oder "Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2453) im Einzelfall" auf der Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
Erklärung online einreichen:
- Sie können die Formulare zur Erhebung der Schaumweinsteuer beziehungsweise zur Steuer auf Zwischenerzeugnisse auch online ausfüllen und einreichen.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Steuerbescheid.
Sollten bei der Prüfung der Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steueranmeldung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Voraussetzungen
Sie müssen die Verbrauchssteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
- Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
- Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind:
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oder
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451)
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Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben:
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oder
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse)
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Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist:
- Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)
- Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453)
Welche Gebühren fallen an?
- Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
- Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
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monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451)
- Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
- Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
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Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots
- Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
- Zahlung: sofort
Rechtsgrundlage
- §§ 1 bis 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- §§ 13 bis 15 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- § 18 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- §§ 20 bis 22 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- § 23a Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- § 8 Absatz 5 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- § 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- §34 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- § 36 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- § 37 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- § 38d Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
- § 43 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Urheber
Generalzolldirektion (GZD)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)