Unverbindliche Auskünfte zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung bekommen
Nr. 99122028001000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Gegenstände innergemeinschaftlich erwerben oder liefern, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierauf eine Umsatzsteuer bezahlen.
Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online bei der Generalzolldirektion beantragen.
Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich dabei nach dem Zolltarif. Sie müssen deshalb im Antrag angeben, um welche Waren es sich handelt.
Verfahrensablauf
Sie können eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer per Post oder online beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls auf.
- Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, folgen Sie den Anweisungen, um ein Benutzerkonto anzulegen.
- Füllen Sie den OnlineAntrag auf eine unverbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer aus, fügen Sie gegebenenfalls elektronische Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument. Das Antragsbegleitdokument können Sie nutzen, um Muster oder Proben einzureichen.
- Sie erhalten eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke in Ihr elektronisches Postfach beim Bürger und Geschäftskundenportal des Zolls. Hierüber werden Sie mit einer E-Mail informiert.
Antrag per Post:
- Laden Sie den "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" (Formular 0310) auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter und füllen Sie ihn aus.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles an Ihren zuständigen Dienstort des Bildungs und Wissenschaftszentrums (BWZ) der Generalzolldirektion.
- Sie erhalten eine schriftliche unverbindliche Auskunft.
Voraussetzungen
Sie liefern oder erwerben innergemeinschaftlich Gegenstände und wollen eine unverbindliche Auskunft zur Höhe der Umsatzsteuer erhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen eine aussagekräftige Beschreibung und gegebenenfalls Warenmuster beifügen. Wenn Muster wegen der besonderen Beschaffung der Ware, wie zum Beispiel Verderblichkeit, Größe oder Wert, nicht beigefügt werden können, sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Unverbindliche Zolltarifauskünfte der Zollverwaltung können nicht angefochten werden.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Urheber
Generalzolldirektion, Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)