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Erbfall bei einer Bergbauerlaubnis anzeigen

Nr. 99020043050000

Leistungsbeschreibung

Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, dürfen Sie in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen.

Wenn der Inhaber oder die Inhaberin einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht diese auf die Erbinnen oder Erben über. Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht auch von den sogenannten Verfügungsberechtigten ausgeübt werden. Das sind: 

  • Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter
  • Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger
  • Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker.

In beiden Fällen müssen Sie als Erbin oder Erbe beziehungsweise verfügungsberechtige Person eine Umschreibung der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Bei der Umwandlung von Unternehmen mit einhergehender Gesamtrechtsnachfolge ist die Umschreibung der Erlaubnis auf das neue Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Sie können die Umschreibung der Erlaubnis online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Umschreibung der Erlaubnis online beantragen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Umschreibung der Erlaubnis schriftlich beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Sie erhalten eine Mitteilung per Post, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

Bezüglich der Gesamtrechtsnachfolge gilt:

  • Sie erhalten eine Mitteilung, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER-Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Voraussetzungen

  • Die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt.
  • Sie, beziehungsweise ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

Für Gesamtrechtsnachfolge:

  • Das alte Unternehmen ist in ein neues Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt worden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erbinnen und Erben sowie Verfügungsberechtigte müssen den Erbfall schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
  • Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

Urheber

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Fachlich freigegeben am

01.08.2023

Gebühren

  • Gebühr: 57,00 - 85,00 Euro
    Je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach der Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 57,00 EUR Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 68,00 EUR Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 85,00 EUR

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

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