Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen
Nr. 99146010029000Leistungsbeschreibung
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters oder Angestellten im öffentlichen Dienst beanstandet werden kann. Ihr Zweck besteht darin, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die betreffende Person anzustoßen.
Allerdings kann mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine inhaltliche Änderung einer Entscheidung erreicht werden. Falls es darum geht, eine andere Sachentscheidung zu bewirken, ist stattdessen eine Fachaufsichtsbeschwerde erforderlich. Es ist nicht zwingend notwendig, die Beschwerde explizit als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde zu bezeichnen – es genügt, den Beschwerdegrund und das gewünschte Ziel darzulegen. Die zuständige Verwaltung ordnet die Beschwerde dann entsprechend ein. In vielen Fällen werden Beschwerden, die als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichnet werden, aufgrund ihres Inhalts als Fachaufsichtsbeschwerden behandelt.
Da es sich um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung auf die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme und unterbricht keine Fristen. Dafür ist ein Widerspruch, eine Klage oder ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich.
Gegen Ministerinnen und Minister, Landrätinnen und Landräte oder Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kann grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden, da sie nicht in ein dienstrechtliches Vorgesetztenverhältnis eingebunden sind.
Verfahrensablauf
- Die Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde muss schriftlich erfolgen und von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden. Ein Anspruch auf Begründung des Bescheides besteht nicht.
- In der Dienstaufsichtsbeschwerde sollte die betroffene Person – sei es eine Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, oder Angestellte des öffentlichen Dienstes – klar benannt und das beanstandete Fehlverhalten möglichst präzise beschrieben werden.
- Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzen oder einen von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeitenden. Diese oder dieser nimmt die Beschwerde entgegen, prüft sie und trifft eine abschließende Entscheidung.
- Falls die Beschwerde von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten abgelehnt wird und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sich an die oder den übergeordneten Dienstvorgesetzten wendet, wird das ursprünglich gerügte Verhalten nicht erneut geprüft. Stattdessen konzentriert sich die Überprüfung darauf, ob die oder der erstbearbeitende Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der Beschwerde selbst ein persönliches Fehlverhalten gezeigt hat.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die oder der Dienstvorgesetzte oder die Behörde der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters beziehungsweise des Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren oder dessen Verhalten beanstandet wird.
In der Regel übernimmt die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde diese Aufgabe. Falls diese Person nicht zuständig ist, wird die Beschwerde in der Regel an die oder den zuständigen Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Zudem kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer über die Weiterleitung informiert werden.
Voraussetzungen
- Die Amtsperson, über die Sie sich beschweren möchten, hat persönliches Fehlverhalten gezeigt.
- Amtspersonen sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Angestellte des öffentlichen Dienstes.
- Beispiele für persönliches Fehlverhalten sind Beleidigungen, diskriminierendes Verhalten, Handgreiflichkeiten oder unsachliche Wortwahl.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.
Soweit es zum Verständnis oder zum Nachweis des der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich ist, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde der Behörde vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum angegriffenen Verhalten der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder Angestellten des öffentlichen Dienstes einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem vom Inhalt und vom Schwierigkeitsgrad der Beschwerde abhängig. Alle Beschwerdestellen sind jedoch daran interessiert, Ihre Beschwerde so schnell wie möglich zu klären.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keinen weiteren Rechtsbehelf einlegen, da es sich um einen formlosen Rechtsbehelf handelt.
Was sollte ich noch wissen?
Sie können grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ministerinnen und Minister einlegen. Ebenso ist es nicht möglich, eine solche Beschwerde gegen Landrätinnen und Landräte einzureichen, wenn die Beschwerde staatliche Aufgaben des Landratsamts betrifft. Auch gegen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde unzulässig.