Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Nr. 99154020000000Leistungsbeschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Urheber
- Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
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