Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
Nr. 99057001060000Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.
Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie
- eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
- eine größere Lagerhaltung benötigen,
- ein hohes Umsatzvolumen haben.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise
- Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
- Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
- Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
- Umwandlungen,
- Auflösungen.
Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
- je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen erforderlich (teilweise auch in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin oder dem Notar und der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Welche Gebühren fallen an?
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Daneben fallen regelmäßig Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs beziehungsweise Beglaubigung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung an.