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Zulassung für Berufsausübungsgesellschaft beantragen

Nr. 99082004000000

Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und anwaltlich tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Europäische Gesellschaften (SE)
  • Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG)
  • Gesellschaften mit entsprechender Rechtsform eines Staats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums 

Ebenso benötigen Sie eine Zulassung, wenn sie Personen in die Berufsausübungsgesellschaft aufnehmen wollen, die nicht der Rechtsanwaltskammer, der Steuerberaterkammer, der Patentanwaltskammer oder der Wirtschaftsprüferkammer angehören. 
Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen, der nur die vorgenannten Personen angehören, müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:

  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.

Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.
Mit der Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnlichem
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen, soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geboten ist
  • Vertretung vor:
    • dem Deutschen Patent- und Markenamt
    • dem Bundespatentgericht
    • dem Bundessortenamt
    • anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:

  • Gründungsurkunde (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • aktuelle Gesellschafterliste
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
    • bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften, in denen mehr als 10 Personen tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen EUR für jeden Versicherungsfall
    • bei haftungsbeschränkten Gesellschaften mit weniger als 10 Beschäftigten beträgt die Versicherungssumme 1 Million EUR
    • bei nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall 500.000 EUR
  • nicht bereits registrierte Gesellschaften müssen Identitätsnachweise der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorlegen, in der Regel eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
  • bei nichtanwaltlichen Gesellschaftern: Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen einer Mitgliedschaft, zum Beispiel in Form:
    • einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Qualitäts- beziehungsweise Tätigkeitsnachweises,
  • Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
  • bei ausländischen Gesellschaften zusätzlich Nachweis für eine in Deutschland befindliche Zweigniederlassung 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Zulassung der Berufsausübungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder des Vertretungsberechtigten der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen. Das gilt auch für die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen. Der Mitteilung muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beigefügt werden.

Kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr garantieren, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusteht und die geschäftsführenden Personen mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, darf sie sich nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnen und muss unter einer anderen Form der Berufsausübungsgesellschaft firmieren und dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

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