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Beschäftigte sofort zur Sozialversicherung melden (Sofortmeldung)

Nr. 99114022014000

Wenn Sie Arbeitgeber sind und ein Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen haben, müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung erstatten:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens am ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung erstatten. Unterlassen Sie eine Sofortmeldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Die Sofortmeldung müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten abgeben, also zum Beispiel auch für Auszubildende, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht

  • Gemeinnützige Vereine: Sind Sie Vorstand eines Vereins oder Verbands sind, müssen Sie keine Sofortmeldung abgeben, wenn der Verein oder der Verband

    • überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und
    • dies von Ihrem zuständigen Finanzamt anerkannt ist.
  • Leiharbeitsfirmen: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmeldung abgeben. Da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können, lassen sich diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem der genannten Wirtschaftsbereiche zuordnen.

Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung

  • der Unternehmenszweck sowie
  • die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten

maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen, dann können Sie bei der Einzugsstelle nachfragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie

  • Ihre Betriebsnummer und
  • persönliche Angaben zum/zur Beschäftigten (Name, gegebenenfalls Ort und Tag der Geburt, Anschrift) aus einem amtlichen Dokument.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sofortmeldung abgeben: spätestens bei Beschäftigungsaufnahme

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren: ja, elektronische Ausfüllhilfen für Meldungen außerhalb des vollautomatisierten Entgeltabrechnungsverfahrens, z.B. "sv.net" 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

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