Ersterteilung der Bergbauerlaubnis beantragen
Nr. 99020002005000Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, müssen Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Diesen Antrag können Sie bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit einer bergrechtlichen gewerblichen Aufsuchungserlaubnis, auch gewerbliche Erlaubnis genannt, dürfen Sie als Einzige oder Einziger den oder die erteilten Rohstoffe in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums erkunden. Hierbei handelt es sich um ein ausschließliches Recht. Dies gilt aber nur für die gewerbliche Erlaubnis.
Im Gegensatz hierzu können wissenschaftliche und großräumige Aufsuchungserlaubnisse auch überlagernd erteilt werden, da sie nicht als Ziel haben, einen bergfreien Bodenschatz aufzusuchen und nach wirtschaftlichen Aspekten zu gewinnen oder zu fördern.
Um eine Aufsuchungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie bei der zuständigen Bergbehörde einen Antrag stellen. Dieser muss beinhalten:
- die genaue Bezeichnung der Art, das heißt gewerbliche, wissenschaftliche oder großräumige Aufsuchung,
- die Bezeichnung des oder der aufzusuchenden bergfreien Bodenschätze,
- ein Arbeitsprogramm und
- einen Nachweis der Finanzierbarkeit.
Die Inhalte richten sich nach der Art der Aufsuchungserlaubnis: gewerblich, wissenschaftlich oder großräumig.
Das Arbeitsprogramm sollte insbesondere darlegen, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck, ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Das bedeutet, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller sowohl personell als auch finanziell in der Lage sein müssen, die beantragte Fläche ausreichend und sinnvoll explorieren zu können.
Das Arbeitsprogramm für eine gewerbliche Erlaubnis mit der Laufzeit von 3 Jahren könnte zum Beispiel folgende geplante Tätigkeiten enthalten:
- Recherche nach Untergrundinformationen und deren Auswertung
- Durchführung von betriebsplanfreien Aufsuchungsmaßnahmen (beispielsweise Überfliegungen, Kartierungen)
- Vorbereitung/ Durchführung von betriebsplanpflichtigen Aufsuchungsmaßnahmen (beispielsweise Seismikmesskampagnen)
- Einreichen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Mit der Aufsuchungserlaubnis dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem Ihnen zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird Ihnen hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden.
Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist.
Wenn Sie technische Erkundungsarbeiten durchführen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).