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Logopäde / Logopädin: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Nr. 99050011005000

Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde/Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung

Rechtsgrundlage

§ 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG).

Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.

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