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Chemikalien: Inverkehrbringen bestimmter Stoffe - Erlaubnis und Anzeige

Nr. 99031004005000

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

  • beschränkt oder verbietet das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) und
  • legt Bedingungen für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe fest.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wer giftige oder sehr giftige Stoffe nicht an Privatpersonen, sondern ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn Sie Hersteller sind

Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Inverkehrbringen dieser bestimmten gefährlichen Stoffe bedarf es im Betrieb einer sachkundigen Person (Sachkundenachweis gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung).

Welche Gebühren fallen an?

Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

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