Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ beantragen
Nr. 99147006067000Der Beruf Ingenieurin und Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, um die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zur dürfen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.
Für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:
- Hauptwohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Arbeit in dem gewählten Bundesland. Oder: Sie wollen bald in dem gewählten Bundesland wohnen oder arbeiten.
- Persönliche Eignung
Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.
An wen muss ich mich wenden?
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle
persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Was sollte ich noch wissen?
Arbeiten ohne Anerkennung
Sie können auch ohne die Anerkennung arbeiten, z. B. angestellt in einem Ingenieurbüro.
Aber: Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist besonders geschützt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nicht führen. Das gilt auch für eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden oder registrieren.
- Sie müssen vielleicht nachweisen: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
- Wenn Sie selbständig arbeiten gilt vielleicht auch: Sie müssen eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung haben.
Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle.