Hinweistafeln Anleinpflicht im Oldenburger Stadtpark
Aus gegebenen Anlass weist die Ordnungsabteilung der Stadt Oldenburg in Holstein auf die gesetzliche Vorgabe der Anleinpflicht in Park-, Garten- und Grünanlagen gemäß des Gesetzes über das Halten von Hunden (§ 3 Absatz 2 HundeG S.-H.) hin. Demnach gilt diese Vorgabe auch für den Oldenburger Stadtpark.
Die Ordnungsabteilung der Stadt Oldenburg in Holstein bittet daher, die Hundehalter sowie -führer, welche den Oldenburger Stadtpark nutzen, die o. a. rechtliche Norm einzuhalten.
Um auf die Anleinpflicht deutlich hinzuweisen, werden entsprechende Hinweistafeln an den Zugängen zum Oldenburger Stadtpark installiert.
Um die Einhaltung der o. a. rechtlichen Norm zu überprüfen, werden die städtischen Mitarbeiter des Außendienstes der Ordnungsabteilung der Stadt Oldenburg in Holstein entsprechende Kontrollen durchführen.
Bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.