Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:
- Heilbad,
- Seeheilbad,
- Seebad,
- Kneipp-Heilbad,
- Kneipp-Kurort,
- Heilklimatischer Kurort und
- Luftkurort.
Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.
Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.