Straßenausbaubeitragsbescheide 2021 sind versandt
In den kommenden Tagen erhalten die Oldenburger Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Straßenausbaubeitragsbescheide für das Beitragsjahr 2021.
Durch die Erhebung von Wiederkehrenden Beiträgen werden die beitragsfähigen Straßenausbauinvestitionen des Jahres 2021 abgerechnet. Hierbei ist zu unterscheiden, dass es sich nicht um die Reparatur oder Unterhaltung der Oldenburger Straßen handelt, sondern um die Erneuerung bzw. den Aus- oder Umbau von Straßen, Wegen oder Plätzen. Das Oldenburger Stadtgebiet ist untergliedert in fünf Abrechnungsgebiete. Die Erhebung der Beiträge erstreckt sich für das Jahr 2021 ausschließlich über das Abrechnungsgebiet 1 – Oldenburg Mitte, da nur in diesem Abrechnungsgebiet im Jahr 2021 beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen stattgefunden haben. Für das Beitragsjahr 2021 wurde ein Beitragssatz von ~0,11 € berechnet. Der Beitragssatz bemisst sich an den tatsächlich entstandenen Investitionskosten des Jahres 2021.
Die Verwaltung teilt mit, dass die Betragslast für das Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr 2020 (mit 0,28 €/m²) deutlich gesunken ist.
Die Straßenausbaubeitragsbescheide für die folgenden Jahre werden sukzessive erstellt. Der Straßenausbaubeitragsbescheid für das Beitragsjahr 2022 wird im 1. Halbjahr 2025 ergehen.
HINWEIS: Mit dem Beitragsbescheid über die Festsetzung und Erhebung eines Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags werden die im Jahr 2021 investierten und beitragsfähigen Straßenausbaukosten auf die Anlieger in Form von Straßenausbaubeiträgen umgelegt.
§ 4 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Oldenburg in Holstein definiert den Begriff der/des Beitragspflichtigen. Hiernach sind die Eigentümer des Grundstücks und zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Straßenausbaubeitragsbescheides Rechtsinhaber/in sind, beitragspflichtig.
Als Beitragspflichtige werden stets alle Eigentümer und Teileigentümer eines Grundstücks geführt. Bei beitragspflichtigen Grundstücken, die eine ideelle Eigentumsaufteilung haben (Beispiel bei Eheleuten oder Lebenspartnerschaften) werden beide Grundstückseigentümer als Beitragspflichtige geführt und ein Straßenausbaubeitrag in Form eines Straßenausbaubeitragsbescheides festgesetzt. Es ergeht in diesen Fällen ein inhaltlich gleichlautender Straßenausbaubeitragsbescheid an alle Eigentümer bzw. am Grundstück dinglich Berechtigten. Hier ist der berechnete und festgesetzte Straßenausbaubeitrag jedoch nur einmal fällig. Bei Änderungswünschen zum Bescheidempfänger kontaktieren Sie bitte den zuständigen Sachbearbeiter.
Wenn Sie bisher noch kein SEPA-Lastschriftmandat für die Wiederkehrenden Beiträge erteilt haben, steht Ihnen unter folgendem Link der Vordruck zum Download bereit.
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