Die Zulassung beziehungsweise Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre befristet.
Die Zulassung beziehungsweise Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre befristet.