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Überprüfung Lärmaktionsplan 2025

Zur Verbesserung der Lärmsituation in Europa hat die EU im Jahr 2002 die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG erlassen. Das grundsätzliche Ziel der Richtlinie lautet: „Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.”.

Nach den daraus abgeleiteten Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 47d Ab-satz 1 BImSchG) stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Weiterhin soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“ (§ 47d Absatz 2 Satz 2 BImSchG). Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die vom LfU erstellt wurden. Sie erfassen bestimmte Hauptlärmquellen, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Ausnahme sind die Haupteisenbahnstrecken des Bundes (Deutsche Bahn AG), für die das Eisenbahnbundesamt (EBA) die Lärmkarten ausarbeitet und den Lärmaktionsplan aufstellt.

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