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Wahlbekanntmachug

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Stadt ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand für tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Rathaus, Kleiner Sitzungssaal, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigungen soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum auf hellem, gräulich-weißem Papier an die wahlberechtigte Person ausgegeben werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung, bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung, und ihr Kannwort, sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zuge-lassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags-berechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Er-mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbu-ches).

Oldenburg in Holstein, den 14. Mai 2019

Stadt Oldenburg in Holstein

Die Gemeindebehörde

(L.S.)

gez. Martin Voigt

Bürgermeister

17.05.2019 
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