Welche Unterlagen benötigen wir? Weitere Infos hier!
Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung möglich.
Suchen Sie bitte rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zusammen. Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen Sie benötigen, berät Sie das Standesamt gern.
Sollte es aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, dass beide Partner gemeinsam zur Anmeldung der Eheschließung ins Standesamt kommen können, so ist es möglich, dass die verhinderte Person den Partner mit dem hier bereitgestellten Formular bevollmächtigt, die Anmeldung allein durchzuführen.
1. Nachweise zur Person und zum Wohnort
Als Nachweis zur Person ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Außerdem benötigen Sie eine erweiterte Meldebescheinigung; diese enthält Angaben zu Ihrem aktuellen Wohnort, Ihrem Familienstand und ggf. auch zu Ihrer Religion. Normalerweise erhalten Sie die erweiterte Meldebescheinigung bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Einige Standesämter stellen sie bei der Anmeldung zur Eheschließung aber auch selbst aus.
2.Vorzulegende Urkunden und Unterlagen
a) Allgemein
Zur Anmeldung benötigen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister. Diese wird beim Standesamt Ihres Geburtsortes ausgestellt.
b) Geschiedene
Geschiedene Personen benötigen zusätzlich zu der obengenannten Abschrift aus dem Geburtsregister noch eine Eheurkunde sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil. Als Alternative reicht auch die Vorlage einer Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder eine aktuelle Abschrift aus dem Eheregister. Die erhalten Sie bei dem jeweiligen Standesamt, wo Sie Ihre Ehe geschlossen haben.
c) Verwitwete
Verwitwete Personen benötigen ebenfalls eine Abschrift aus dem Geburtsregister, eine Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegattin/Ehegatten bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner, sowie eine Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. eine begl. Abschrift aus dem Familienbuch. Als Alternative reicht auch die Vorlage einer aktuellen Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister jeweils mit Auflösungsvermerk.
d) Gemeinsame Kinder
Wenn bereits gemeinsame Kinder existieren, so sind auch deren Geburtsurkunden vorzulegen. Sollte ggf. beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abgegeben worden sein, so ist auch darüber ein Nachweis zu erbringen.
3. Zukünftige Namensführung
a) Bestimmung eines gemeinsamen Namens
Bei einer Eheschließung kann entweder der Geburts- oder Familienname der Frau oder des Mannes bestimmt werden.
b) Bildung eines Doppelnamens
Nur die Person, deren Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, kann einen Doppelnamen bilden. Es gibt die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder den Familiennamen aus einer vorangegangenen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft entweder voranzustellen oder anzufügen. Beide Namen werden durch einen Bindestrich miteinander verbunden.
c) Getrennte Namensführung
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Jede Person in einer Ehe kann ihren Namen auch weiterhin behalten. Solange die Ehe besteht, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens auch später noch möglich. Es gelten dann die gleichen Wahlmöglichkeiten, wie sie unter 3 a) und 3 b) beschrieben sind.
4. Gebühren
a) Trauungsgebühr |
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50,00 € |
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80,00 € |
b) Eheurkunden (1 Stück) | 15,00 € |
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7,50 € |
c) Zusatzgebühren für Trauungen | |
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100,00 € |
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150,00 € |
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und außerhalb der Amtsräume | 200,00 € |
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bei mehr als 20 Personen | 80,00 € |
d) Stammbuch (verschiedene Arten) | ab 20,00 € |
Weitere Gebühren, z. B. für eine nachträgliche Namensänderung, auf Anfrage.