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Welche Unterlagen benötigen wir? Weitere Infos hier!

Informationen über notwendige Dokumente für die Anmeldung einer Ehe­schließung:

Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung möglich.

Suchen Sie bitte rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zusammen. Wenn Sie un­sicher sind, welche Unterlagen Sie benötigen, berät Sie das Standesamt gern.

Sollte es aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, dass beide Partner gemeinsam zur Anmeldung der Eheschließung ins Standesamt kommen können, so ist es möglich, dass die verhinderte Person den Partner mit dem hier bereitgestellten Formular bevollmächtigt, die Anmeldung allein durchzuführen.

1. Nachweise zur Person und zum Wohnort

Als Nachweis zur Person ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Außerdem benötigen Sie eine erweiterte Meldebescheinigung; diese ent­hält Angaben zu Ihrem aktuellen Wohnort, Ihrem Familienstand und ggf. auch zu Ihrer Religion. Normalerweise erhalten Sie die erweiterte Meldebescheinigung bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Einige Standesämter stellen sie bei der Anmeldung zur Eheschließung aber auch selbst aus.

2.Vorzulegende Urkunden und Unterlagen

a) Allgemein

Zur Anmeldung benötigen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburts­register. Diese wird beim Standesamt Ihres Geburtsortes ausgestellt.

b) Geschiedene   

Geschiedene Personen benötigen zusätzlich zu der obengenannten Abschrift aus dem Geburtsregister noch eine Eheurkunde sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil. Als Alternative reicht auch die Vorlage einer Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder eine aktuelle Abschrift aus dem Eheregister. Die erhalten Sie bei dem jeweiligen Standesamt, wo Sie Ihre Ehe geschlossen haben.

c) Verwitwete   

Verwitwete Personen benötigen ebenfalls eine Abschrift aus dem Geburts­register, eine Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegattin/Ehegatten bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner, sowie eine Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. eine begl. Abschrift aus dem Familienbuch. Als Alternative reicht auch die Vorlage einer aktuellen Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister jeweils mit Auflösungsvermerk.

d) Gemeinsame Kinder

Wenn bereits gemeinsame Kinder existieren, so sind auch deren Geburts­urkunden vorzulegen. Sollte ggf. beim Jugendamt eine Sorgeerklärung abge­geben worden sein, so ist auch darüber ein Nachweis zu erbringen.

3. Zukünftige Namensführung

a) Bestimmung eines gemeinsamen Namens   

Bei einer Eheschließung kann entweder der Geburts- oder Familienname der Frau oder des Mannes bestimmt werden.    

b) Bildung eines Doppelnamens   

Nur die Person, deren Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, kann einen Doppelnamen bilden. Es gibt die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder den Familiennamen aus einer vorangegangenen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft entweder voranzustellen oder  anzu­fügen. Beide Namen werden durch einen Bindestrich miteinander ver­bunden.

c) Getrennte Namensführung

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Jede Person in einer Ehe kann ihren Namen auch weiterhin behalten. Solange die Ehe besteht, ist die Bestimmung eines gemein­samen Ehenamens auch später noch möglich. Es gelten dann die gleichen Wahlmöglichkeiten, wie sie unter 3 a) und 3 b) beschrieben sind.

4.    Gebühren

a) Trauungsgebühr

 
  •  nach deutschem Recht
50,00 €
  • nach ausländischem Recht
     80,00 € 
b) Eheurkunden (1 Stück)       15,00 €
  • jedes weitere Exemplar
        7,50 €
c)  Zusatzgebühren für Trauungen  
  • außerhalb der Öffnungszeiten
     100,00 €
  • außerhalb der Amtsräume
     150,00 €
  • außerhalb der Öffungszeiten
 
    und außerhalb der Amtsräume       200,00 €
  • Benutzung des Sitzungssaals
 
     bei mehr als 20 Personen        80,00 €
d)  Stammbuch (verschiedene Arten)   ab 20,00 €

  

Weitere Gebühren, z. B. für eine nachträgliche Namensänderung, auf Anfrage.     

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