Bekanntmachung vom 24.07.2019: Volksbegehren zum Schutz des Wassers
Bekanntmachung der Stadt Oldenburg in Holstein
Volksbegehren zum Schutz des Wassers
Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird zur Durchführung des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers bekannt gemacht:
- Gegenstand des beantragten Volksbegehrens ist der nachfolgende Gesetzentwurf mit Begründung
„Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein“
Artikel 1 - Änderung des Landeswassergesetzes
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. 2008, 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. 2019, 30), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. Oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser, unabhängig vom Gehalt an löslichen Bestandteilen, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.“
- Die Überschrift von § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)“
- Nach § 7 Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich. (3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern. (4) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger so-wie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.“
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5.
Artikel 2 - Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Dem § 88a des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.2019 (GVOBl. 2019, 42), wird der folgende Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
Begründung:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Landeswassergesetz):
Es wird klar gestellt, dass auch tiefes Grundwasser - unabhängig von seiner Qualität (z.B. „Sole“) und Verbindung mit anderem Grundwasser - Grundwasser im Sinne des Wasserrechts ist. Auch wenn Tiefenwasser keine ohne Weiteres nutzbare Qualität aufweist, kann es doch für zukünftige Nutzungen in Betracht kommen und darf nicht - beispielsweise durch Verpressung giftiger Rückstände - beeinträchtigt werden.
Zu Artikel 1 Nrn. 2-4 (§ 7 Landeswassergesetz):
Diese Änderungen sind in Anlehnung an § 43 des Wassergesetzes des Landes Baden-Württemberg formuliert. Bisher fehlen im Landeswassergesetz SH entsprechende Regelungen zum Schutz des Wassers.
Zu Artikel 2 (§ 88a Landesverwaltungsgesetz):
Bisher werden die Pläne von Erdölkonzernen vielfach der Öffentlichkeit vorenthalten, um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Unternehmen zu schützen. Die Gesetzesänderung schafft die eindeutige Grundlage dafür, dass Behörden in Fällen überwiegender öffentlicher Interessen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen können. In Artikel 53 der Landesverfassung und § 10 des Informationszugangsgesetzes findet sich eine vergleichbare Regelung, so dass eine Angleichung der Gesetzesvorschriften angezeigt ist.
Eine Veröffentlichung von Antragsunterlagen ermöglicht zivilgesellschaftlichen Organisatio-nen, Stellung zu Anträgen zu nehmen und der zuständigen Behörde damit möglicherweise verbundene Probleme aufzuzeigen. Beispielsweise ist die Kenntnis der in Arbeitsplänen genannten Gesteinsschichten erforderlich, um beurteilen zu können, ob solche Vorkommen nur unter Anwendung des Fracking-Verfahrens ausgebeutet werden können oder nicht.“
2. Amtliche Eintragungsräume, Eintragungszeiten
In der Stadt Oldenburg in Holstein kann die Eintragung zur Unterstützung des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers in folgenden amtlichen Eintragungsräumen vorgenommen werden:
Stadt Oldenburg in Holstein - Rathaus, Markt 1, Raum 1.05 (Bürgerbüro),
Öffnungszeiten:
Montag und MIttwoch | 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr |
Dienstag | 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Freitag | 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
3. Eintragungsfrist
Die Frist, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann, beträgt sechs Monate. Sie beginnt am 02.September 2019 und endet am 02. März 2020.
Oldenburg in Holstein, 24. Juli 2019
Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
gez. Martin Voigt L.S.
Bürgermeister