Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Inhaberinnen und Inhaber von Pässen
Vorbemerkung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.
Die Passpflicht nach dem Paßgesetz (PaßG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PaßG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.
Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eineMitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung:
Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister
Markt 1
23758 Oldenburg in Holstein
04361 / 498 - 0
info@stadt-oldenburg.landsh.de
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Frau Svenja Dieck
Markt 1
23758 Oldenburg in Holstein
04361 / 498 – 125
svenja.dieck@stadt-oldenburg.landsh.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 PaßG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.
Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. g DS-GVO in Verbindung mit § 4 PaßG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 Abs. 3 PaßG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten der Passinhaberin oder des Passinhabers werden an den Passhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes übermittelt.
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen nach §§ 15 bis 17 PaßG ausschließlich durch Behörden erfolgen, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Passbehörde darf nach §§ 18 bis 20 PaßG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.
5. Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
7. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Postfach 71 16, 24171 Kiel, Telefon: 0431 988-1200, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.