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Wenn Sie eine Berufsausbildung mit „gestreckter Gesellenprüfung“ absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung. Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • Ausbildungsnachweise geführt haben,
  • sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihre Ausbilderin/Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Auszubildende (Lehrling) noch dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

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