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29.12.2020
Amtliche Bekanntmachung
I.  Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Oldenburg in Holstein für das Kalenderjahr 2021 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres
II. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2021

I.    Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Oldenburg in Holstein für das Kalenderjahr 2021 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (360 v. H.) und der Grundsteuer B (380 v. H.) bestehen wie im Kalenderjahr 2020 in unveränderter Höhe fort.

Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabebescheiden für das Kalenderjahr 2021 ist damit zurzeit nicht erforderlich.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. 1973 I, S. 965; BStBl. 1973 I, S. 586) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe durch diese Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer ist wie folgt fällig:

1.    Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder Nr. 3 Anwendung findet.

2.    Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt, am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

3.    Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung auf Antrag) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen zum gegebenen Zeitpunkt Änderungsbescheide.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

II.    Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2021

In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2020 für wiederkehrende Abgaben (Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren,  Vergnügungs- und Hundesteuern) wurde bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt.

Die Straßenreinigungsgebühr wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Oldenburg in Holstein zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Die Niederschlagswassergebühr wird gem. § 9 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Oldenburg in Holstein am 15. Februar fällig.

Die Vergnügungssteuer wird gem. § 8 Abs. 2 der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten zum 20. Januar, 20. Februar, 20. März, 20. April, 20. Mai, 20. Juni, 20. Juli, 20. August, 20. September, 20. Oktober, 20. November und 20. Dezember zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig.

Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 der Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.


Oldenburg in Holstein, den 29.12.2020

Stadt Oldenburg in Holstein
Der Bürgermeister

gez. Jörg Saba                                 (L.S.)


29.12.2020 
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