18.03.2021
Amtliche Bekanntmachung
Verlängerung der Frist für den Ablauf von Gaststättenerlaubnissen
(§ 8 Satz 2 Gaststättengesetz - (GastG))
vom 18. März 2021
Die Stadt Oldenburg in Holstein erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G
- Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Absatz 1 GastG), die die
Stadt Oldenburg in Holstein erteilt hat, wird bis zum 18. März 2022 nach § 8
Satz 2 GastG verlängert.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz
Schleswig-Holstein (LVwG) am 18. März 2021 durch Veröffentlichung im Internet unter
www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/
als bekannt gegeben und ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung wirksam.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Bekanntmachungsschaukasten im Rathaus der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holstein, Tel.: 04361/4980, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden und sind auf der städtischen Internetseite unter www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ abrufbar.
Begründung
I. Sachverhalt:
Durch das andauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen oder einem Verbot. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars, Hotel- und Veranstaltungsgastronomie usw.) können aufgrund der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 im Land Schleswig-Holstein bereits seit dem 18. März 2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in deutlich eingeschränktem Umfang öffnen.
Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG das Erlöschen ihrer Erlaubnis.
II. Begründung:
1. Zuständigkeit
Die Stadt Oldenburg in Holstein ist gemäß § 8 Satz 2 GastG, § 1 Gaststättenverordnung Schleswig-Holstein (GastVO) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Frist ist § 8 Satz 2 GastG.
Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben der Beantragung der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dies ist bei den erlassenen staatlichen Corona-Maßnahmen gesichert anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt. Diese Bewertung wird durch den zu dieser Thematik durch das Land Schleswig-Holstein ausgefertigten Erlass vom 16. März 2021 gestützt.
Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 18. März 2022 verlängert. Ein individueller Fristverlängerungsantrag durch die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber wird daher erst wieder erforderlich, wenn die Betroffenen bis zum 18. März 2022 den Betrieb nicht wieder begonnen oder tatsächlich ausgeübt haben.
3. Sofortige Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 durch Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nachvollziehbar im öffentlichen Interesse, da durch die Maßnahmen der Landesregierung Schleswig-Holsteins zur Corona-Pandemie (Erlass der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung) die Öffnung der Diskotheken, Bars, Clubs und anderen gastronomisch konzessionierten Betrieben seit dem 18. März 2020 untersagt oder mindestens stark eingeschränkt ist oder war und es sachlich interessengerecht ist, dem Erlöschen der Frist mit einer für alle Betroffenen möglichst gerecht werdenden Regelung entgegenzuwirken.
4. Bekanntgabe
Nach § 110 Abs. 4 Satz 3 LVwG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um die Verlängerung der Frist rechtzeitig zu gewährleisten wurde von der Möglichkeit des § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntmachungsdatum gewählt.
Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 LVwG i. V. m. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Oldenburg in Holstein in der z. Zt. gültigen Fassungwird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung im Internet unter www.oldenburg-holstein.de /Verwaltung Politik/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ bekannt gegeben. Den vorgenannten Regelungen entsprechend kann eine Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Stadt Oldenburg in Holstein ortsüblich bekanntgemacht werden.
Um den Ablauf der Frist und damit den Verlust von wichtigen Rechtspositionen der betroffenen konzessionierten Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhabern zu verhindern, war die Fristverlängerung unverzüglich anzuordnen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bürgermeister der Stadt Oldenburg in Holstein, Markt 1, 23758 Oldenburg in Holsteinerhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich, gerichtet an die zuvor genannte Adresse,
- zur Niederschrift unter der zuvor genannten Adresse oder
- in elektronischer Form nach § 52 a Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein.
Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eiDAS-Verordnung) und dem Vertrauens-
dienstegesetz (VDG) erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet:
info@oldenburg-holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
- Der Widerspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer
Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
info@oldenburg.holstein.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hinweis: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Der Antrag wäre schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten, vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVOBl. 2006, 361) in der zurzeit geltenden Fassung.
Stadt Oldenburg in Holstein
18. März 2021
Jens Junkersdorf (L.S.)
Erster Stadtrat