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1. Allgemeine Einwendung gegen das Gesamtprojekt FBQ Allgemeine Einwendung gegen das Planfeststellungsverfahren

  1. Allgemeine Einwendung

Gegen das Gesamtprojekt FBQ

Die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FBQ) ist ein Teil des Gesamtvorhabens Feste Fehmarnbeltquerung (FBQ Tunnel). Es wird beanstandet, dass die vom Gesamtvorhaben FBQ abhängigen Einzelvorhaben, nämlich Schienenanbindung, Straßenanbindung B207 und Fehmarnsundquerung nicht so koordiniert werden, dass Überplanungen zukünftig vermieden werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Tunnelbau (FBQ) und die Hinterlandanbindungen (Schiene und Straße) nicht zeitlich versetzt, sondern parallel gebaut werden. Erhebliche Mehrbelastungen durch gleichzeitige Baustellen und voraussehbare Überplanungen werden ausdrücklich gerügt. Das Verfahren ist zudem auszusetzen, da der sogenannte übergesetzliche Lärmschutz aus dem Bundestagsbeschluss vom 02.07.2020 keinen Eingang in die Planungen gefunden hat.

Gegen das Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren wird in Art und Zusammensetzung, sowie Umfang und Ablauf kritisiert. Es wird für die betroffenen Kommunen, sowie die Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Planfeststellungsabschnitten, keine ausreichende Bearbeitungszeit der Planungsunterlagen ermöglicht.

Das Planfeststellungsverfahren zur Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung – mit der Aufteilung in neun Planfeststellungsabschnitte - ist für die betroffenen Bürger und die kommunalen Körperschaften sowohl in seinem Gesamtumfang als auch in den jeweiligen Einzelabschnitten zu groß. Die Planungsunterlagen können innerhalb der gesetzlichen vorgegebenen Frist nicht angemessen und in allen Belangen gesichtet, in der eigenen Betroffenheit bewertet und zum Einwand niedergeschrieben werden.

Die Aufteilung in Planfeststellungsabschnitte mit unterschiedlichen Auslegungszeiten und nicht erfolgter logischer Reihenfolge, erschwert zusätzlich die Bearbeitung und Abgabe einer Stellungnahme, da die Grenzbeziehungen und Abhängigkeiten zu den anschließenden Planfeststellungsabschnitten nicht zeitgleich betrachtet und abgewogen werden können. Eine Stellungnahme/Einwendung betroffener Personen und die Darstellung der Betroffenheit kann daher nicht abschließend und vollständig abgegeben werden. Für Planfeststellungsverfahren in dieser Größenordnung wird eine längere Bearbeitungszeit für die betroffenen Bürger und Kommunen gefordert.

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